Zwar mal wieder eine Entscheidung aus dem „Feindesland“ für den Kölner, aber trotzdem:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Carglass GmbH ihre Fahrzeugglas-Reparaturwerkstätten in Nordrhein-Westfalen mit dem Ausfüllen und Anbringen von Feinstaubplaketten beauftragen darf, sobald sie an ihrem Hauptsitz in Köln eine Abgasuntersuchungswerkstatt eingerichtet hat und diese anerkannt worden ist.
Die Carglass GmbH ist ein bundesweit agierendes Unternehmen, das auf die Reparatur und den Austausch von Fahrzeugglas spezialisiert ist. Abgasuntersuchungen nimmt sie bislang nicht vor. 77 ihrer sogenannten Service-Center befinden sich in Nordrhein-Westfalen. Sie möchte den Austausch von Windschutzscheiben mit der Anbringung einer neuen Feinstaubplakette verbinden und zu diesem Zweck an ihrem Hauptsitz in Köln eine Abgasuntersuchungswerkstatt einrichten und diese als solche nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) anerkennen lassen. Die einzelnen Reparaturwerkstätten sollen sodann mit dem Abringen und Befestigen der Feinstaubplaketten beauftragt werden. Das beklagte Land hält dieses Modell für unvereinbar mit der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und der StVZO.
Dem hat sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht angeschlossen. Zur Begründung ihres stattgebenden Urteils hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf ausgeführt: Nach der 35. BImSchV dürfe die Carglass GmbH in ganz NRW Feinstaubplaketten ausgeben, wenn sie an ihrem Hauptsitz eine Abgasuntersuchungswerkstatt habe einrichten und anerkennen lassen. Mit den einschlägigen Regelungen und insbesondere auch dem Umweltschutz sei es vereinbar, wenn lediglich die fachliche Prüfung in Gestalt der Zuordnung zur jeweiligen Schadstoffgruppe eines Kundenfahrzeugs in der Abgasuntersuchungswerkstatt vorgenommen werde. Nur für diesen Arbeitsschritt seien emissionsspezifische Fachkenntnisse erforderlich. Die weiteren Arbeitsschritte einschließlich des Ausfüllens der von der Abgasuntersuchungswerkstatt bestimmten Feinstaubplakette seien an fachunkundiges Personal auch außerhalb (im Sinne von örtlich entfernt) der Abgasuntersuchungswerkstatt delegierbar. Entscheidend sei, dass das Handeln der mit dem Ausfüllen beauftragten Personen der Carglass GmbH rechtlich zugerechnet werde. Dieser Anforderung sei dadurch Rechnung getragen, dass in den Servicecentern weisungsunterworfene Mitarbeiter der als GmbH ohne Verwendung eines Franchise-Modells agierenden Klägerin beauftragt würden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2016 – Aktenzeichen 3 K 6622/13