Ist die Deutsche Telekom verpflichtet, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsdaten ihrer Kunden zu speichern?
Das Verwaltungsgericht Köln hat nun entschieden, dass die Deutsche Telekom hierzu nicht verpflichtet ist.
Die Deutsche Telekom hatte geltend gemacht, dass für sie keine Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten bestehe. Die §§ 113a und b TKG, die diese Speicherpflicht anordnen, seien mit europäischem Recht nicht vereinbar.
Dies sah das Verwaltungsgericht Köln genauso und und schloss sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an. Dieses hatte bereits im Juni 2017 in einem Eilverfahren entschieden, dass die den Telekommunikationsunternehmen durch § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar sei. Jene Pflicht verletze die betreffenden Unternehmen jedenfalls in ihrer unternehmerischen Freiheit, die durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sei1.
Das Verwaltungsgericht Köln hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation2 einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe3. Das Verwaltungsgericht Köln hat im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Münster ausgeführt, auch die nationalen Vorschriften des § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG ordneten eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung an. Daher seien sie europarechtlich nicht zulässig. Angesichts der vom Europäischen Gerichtshof am Beispiel der schwedischen und britischen Rechtslage festgestellten Unionsrechtswidrigkeit derartiger Regelungen sei auch das klagende Telekommunikationsunternehmen nicht zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten seiner Kunden verpflichtet. Denn wegen des Vorrangs des Unionsrechts seien die Vorschriften des § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar und demnach von der Deutschen Telekom nicht zu befolgen.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2018 – 9 K 7417/17