Unnötige Tierversuche an Mäusen

Über den Sinn und die Zulässigkeit von Tierversuchen kann man lebhaft streiten.

Über die Frage, ob Tierversuche nur zur Demonstration zulässig sind, wenn entsprechende Versuche bereits per Video-Aufnahmen vorhanden sind, hatte nun das Verwaltungsgericht Köln zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Klage der Universität Bonn gegen das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen, mit der die Klägerin eine Untersagung von Tierversuchen an Mäusen zu Ausbildungszwecken angegriffen hatte. Bei den beabsichtigten Versuchen sollten den Mäusen – ganz überwiegend – Psychopharmaka oder Alkohol injiziert werden. In der Folge sollten die Mäuse u.a. speziellen Herausforderungen ausgesetzt werden (Setzen in ein Labyrinth, Setzen in eine Arena, Setzen in ein mit Wasser gefülltes Becherglas, Setzen auf eine Wärmeplatte).

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Landes Nordrhein Westfalen bestätigt. Dazu hat es ausgeführt, dass sämtliche Versuche – auch nach den Angaben der Klägerin – „Standardversuche“ bzw. „gebräuchliche Versuche“ seien. Daher sei davon auszugehen, dass es über diese Versuche bereits Filme oder Videos gebe. Dies werde von der Klägerin auch nicht bestritten. Die erneute Durchführung dieser Versuche sei daher entbehrlich, da die Filme bzw. Videos über die Versuche den Studenten vorgeführt werden könnten. Soweit es darum gehe, manuelle Fähigkeiten an den Mäusen zu erlernen – z.B. Ergreifen von Mäusen, Injektionen in Mäuse setzen, Temperaturmessung bei Mäusen – könnten diese Fertigkeiten isoliert an Mäusen erlernt werden, ohne dass es notwendig sei, die Versuche vollständig durchzuführen.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.08.2018 – 21 K 11572/17

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