70 Gäste zum 26. Geburtstag? In NRW aktuell wegen Corona nicht!

In Nordrhein-Westfalen ist es nach § 13 Abs. 5 CoronaSchVO NRW für gewisse Veranstaltungen erlaubt, von der Pflicht des Maskentragens und des Abstandhaltens, die in § 13 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO NRW geregelt werden, abzuweichen:

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter). Diese sind nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig. Das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind.

Das Verwaltungsgericht Münster hat nun in einem Eilverfahren entschieden, dass es sich bei einem 26. Geburtstag (zu dem 70 Leute geladen waren) nicht um einen herausragenden Anlass handelt.

In dem entschiedenen Fall hatte der in Münster lebende Antragsteller im Vorfeld seiner Geburtstagsfeier seine Nachbarschaft über das Vorhaben informiert.

Nachdem das Ordnungsamt der Stadt Münster von der geplanten Feier Kenntnis erlangte, teilte es dem Antragsteller mit, dass nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung nur Feiern aus einem herausragenden Anlass (z. B. Jubiläum, Hochzeit-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig seien. Nach dem Sinn der Vorschrift fielen ausschließlich Geburtstagsfeiern zu runden Geburtstagen hierunter. Der 26. Geburtstag sei kein runder Geburtstag.

Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Münster ab.

Die vom Antragsteller geplante Feier mit ca. 70 Gästen sei nämlich in der von ihm vorgesehenen Weise verboten. Die Feier sei als eine Ansammlung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen – geselligen – Zweck eine Veranstaltung, die nicht unter eine besondere Regelung der Coronaschutzverordnung falle. Die Durchführung der Feier lediglich mit geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene (Desinfektionsmittel etc.) und einfacher Rückverfolgbarkeit sei nicht zulässig. Ein Fest anlässlich einer Feier des 26. Geburtstages stelle auch keinen herausragenden Anlass dar, bei dem das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht gälten. Soweit der Klammerzusatz in der Regelung das Ereignis „Geburtstag“ ausdrücklich erwähne, ziele dies illustrierend darauf ab, dass auch ein Geburtstag ein herausragendes Ereignis sein könne, z. B. bei runden Geburtstagen. Der 26. Geburtstag des Antragstellers sei nach allgemein üblichem Verständnis kein „runder“.

Im Übrigen dürfe der Verordnungsgeber weiterhin davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründe und die besondere Gefährdungslage erst recht bei privaten Veranstaltungen mit nahem Kontakt zwischen einer Vielzahl von Personen, lautstarker Unterhaltung, ggf. auch mit Gesang oder gemeinsamem Tanzen vorliege.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 14.08.2020 – 5 L 684/20

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