Kraftfahrzeuge eines 18-Jährigen, der – ohne Fahrerlaubnis – Fahrzeuge geführt und hierbei auch noch eine Vielzahl von Verkehrsverstössen begangen hat, darf die Polizei sicherstellen – so das Verwaltungsgericht Köln.
In dem entschiedenen Fall hat das Verwaltungsgericht Köln den Antrag eines gerade 18-Jährigen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung des Polizeipräsidiums Köln, mit der seine zwei Fahrzeuge sichergestellt wurden, abgelehnt.
Der Antragsteller ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Dennoch hat die Polizei festgestellt, dass der Antragsteller seit September 2014 in mindestens 20 Fällen Auto gefahren ist. Zudem hat er nach polizeilichen Erkenntnissen zeitgleich weitere Rechtsverstöße begangen. Polizeilichen Kontrollen hat er sich wiederholt durch Flucht entzogen. Bei den anschließenden Verfolgungen ist es nach den Feststellungen der Polizei zu ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen, zu gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr, Gefährdungen des Straßenverkehrs durch rücksichtsloses Verhalten und Nötigungen gekommen. Vielfältige Versuche des Polizeipräsidiums, eine Verhaltensänderung beim Antragsteller herbeizuführen, blieben ohne Erfolg.
Mit Verfügung vom 25.11.2016 hat das Polizeipräsidium Köln einen BMW Z 4 und einen Nissan Z 350 des Antragstellers sichergestellt. Die Sicherstellung bewirkt, dass der Antragsteller die Fahrzeuge dauerhaft nicht nutzen kann.
Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er macht zur Begründung geltend, er halte die Sicherstellung der Fahrzeuge für unverhältnismäßig.
Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Sicherstellungsverfügung sei rechtmäßig. Es handele sich beim Antragsteller um einen Intensivtäter im Bereich der Straßenverkehrsdelikte. Er sei offenkundig nicht in der Lage, sein Verhalten eigenständig zu kontrollieren, um sich regelkonform zu verhalten. Die dokumentierten Taten belegten, dass der Antragsteller regelmäßig in ganz besonders enthemmter und rücksichtsloser Weise mit einem Auto im Straßenverkehr agiere und mit dieser Fahrweise schwerste Verletzungen und auch den Tod anderer Menschen in Kauf nehmen müsse. Andere Maßnahmen hätten den Antragsteller nicht zu einer Verhaltensänderung veranlasst. Die Sicherstellung der Fahrzeuge sei deshalb erforderlich, um eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer abzuwenden.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 06.02.2017 – 20 L 78/16