Auch ein Wachdienst in einer Flüchtlingsunterkunft muss seinen Facebook-Account im Griff haben

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Betreiber einer Flüchtlingsunterkunft einem Wachdienst
fristlos kündigen durfte, weil über dessen Facebook-Account beleidigende Inhalte über die Flüchtlinge geteilt wurden.

Der klagende Unternehmer war von dem beklagten Betreiber einer Flüchtlingsunterkunft damit beauftragt, Wachdienst- und Brandwacheleistungen in der Unterkunft zu erbringen. Kurze Zeit später wurde über den Facebook-Account des Klägers ein Bild geteilt. Dieses zeigte Flüchtlinge, die sich Sorgen um ihre zurückgebliebenen Angehörigen machten. Zugleich wurden diese als „feige Dreckschweine“
bezeichnet.

Dem Betreiber der Flüchtlingsunterkunft ging das zu weit.
Er kündigte den Vertrag mit dem Unternehmer fristlos. Dieser wollte nun, dass das Landgericht Köln feststellt, dass die Kündigung unberechtigt war und der Vertrag weiter besteht.

Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Es sei zweifelsfrei ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben. Dem Betreiber der Unterkunft sei es angesichts des offenkundig flüchtlingsfeindlichen und beleidigenden Charakters des Bildes nicht mehr zumutbar, dass der Unternehmer weiterhin für die Sicherheit der Flüchtlinge zuständig ist und der Vertrag bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist oder gar bis zu dessen Ende fortgesetzt wird. Auch sei im Hinblick auf die Schwere des Vorfalls eine Abmahnung nicht erforderlich.

Schließlich half dem Unternehmer auch nicht, dass er angab, selbst keine fremdenfeindliche Gesinnung, sondern ein gutes Verhältnis zu den Flüchtlingen zu haben. Der Inhalt sei nicht durch ihn selbst, sondern
einem Dritten geteilt worden, der ebenfalls seine Facebook-Zugangsdaten kenne. Für das Landgericht Köln änderte dies nichts. Der Kläger müsse sich auch die Aktivitäten dritter Personen zurechnen lassen, denen er wissentlich Zugang zu seinen Facebook-Zugangsdaten gewährt hat.

Landgericht Köln, Urteil vom 22.07.2016 – 8 O 245/15

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