Nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan der Stadt Köln, der den Ausbau des RheinEnergieSportparks erlaubte, für unwirksam erklärt hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung nun aufgehoben.
Worum geht es?
Seit Jahren wird darüber diskutiert, ob und in welchem Umfang ein Ausbau des RheinEnergieSportparks zulässig ist.
Zuletzt hatte das Oberverwaltungsgericht Münster den für den 1. FC Köln günstigen Bebauungsplan der Stadt Köln für unwirksam erklärt, da die Festsetzung der vier öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleinspielfeld“ abwägungsfehlerhaft sei, weil eine Divergenz zwischen dem Inhalt dieser Festsetzungen und dem in der Planbegründung dargestellten städtebaulichen Konzept bestehe. Innerhalb einer öffentlichen Grünfläche seien nur in untergeordnetem Umfang bauliche Anlagen zulässig. Nach dem in der Planbegründung dargestellten städtebaulichen Konzept der Stadt Köln sollen dort aber jeweils auf der gesamten festgesetzten Grünfläche vollversiegelte Sportflächen (unter anderem für Basket- und Streetball) errichtet werden können, bei denen es sich um bauliche Anlagen handele. Das lasse die Festsetzung einer Grünfläche bei zutreffendem Verständnis nicht zu, so das Oberverwaltungsgericht Münster.
Dies sieht das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit heute verkündeter Entscheidung anders:
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan für die Erweiterung des Rhein-Energie-Sportparks im Kölner Grüngürtel mit rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen für unwirksam erklärt hat.
Das Oberverwaltungsgericht ist, so das Bundesverwaltungsgericht, zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleinspielfeld“ abwägungsfehlerhaft ist.
Der Bebauungsplan „Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz“ soll das im Äußeren Grüngürtel der Stadt gelegene Trainingszentrum des beigeladenen Bundesligafußballvereins planungsrechtlich absichern und erweitern. Zu diesem Zweck setzt er u. a. mehrere Flächen für Sportanlagen, ein Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ sowie öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen „Parkanlage“ und „Kleinspielfeld“ fest.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Bebauungsplan auf die Normenkontrollanträge zweier Umweltverbände für unwirksam erklärt. Der Plan leide an einem beachtlichen Abwägungsmangel, der zu seiner Gesamtunwirksamkeit führe. Die Festsetzung von vier selbständigen öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleinspielfeld“ weiche von dem aus der Planbegründung ersichtlichen städtebaulichen Konzept ab. Danach sei die Antragsgegnerin von einer Vollversiegelung der Flächen ausgegangen. Das lasse die Festsetzung als eigenständige Grünflächen nicht zu.
Nicht zu beanstanden ist zwar, so das Bundesverwaltungsgericht, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster, dass der Bebauungsplan eine Zulassungsentscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG ist und daher auch auf Verstöße gegen nicht umweltbezogene Vorschriften überprüft werden kann (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Er betrifft ein Städtebauprojekt nach Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG. Der dort bestimmte Schwellenwert für eine UVP-Vorprüfungspflicht von 20.000 m2 wird schon durch die neu geplanten Sportplätze überschritten.
Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist hingegen die Annahme eines Abwägungsfehlers im Hinblick auf die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleinspielfeld“. Bei der Auslegung des Bebauungsplans hat das Oberverwaltungsgericht die Vorgaben der Planzeichenverordnung nicht berücksichtigt. Bei zutreffender Auslegung ist nur eine einheitliche Grünfläche mit verschiedenen Zweckbestimmungen festgesetzt. Die Versiegelung eines geringfügigen Teils dieser Gesamtfläche ist mit ihrem Charakter als Grünfläche vereinbar.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher die angefochtenen Urteile1 aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.
BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 CN 3.23
- OVG Münster, Urteil vom 24.11.2022 – OVG 7 D 277/20.NE; OVG Münster, Urteil vom 24.11.2022 – OVG 7 D 2/21.NE [↩]