Islamische Beschneidungsfeiern bleiben an Karfreitag verboten

Bereits im Jahr 2015 hatten wir hier darüber berichtet, dass das Verwaltungsgericht Köln das Verbot von islamischen Beschneidungsfeiern an Karfreitag bestätigt hat.

Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln wurde nun auch vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt.

Die Berufung ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden1.

Daran fehlt es nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht NRW hier.

Das Verwaltungsgericht Köln hat angenommen, die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 08.09.2014 in Gestalt der Änderung vom 10.12.2015 sei rechtmäßig. Beschneidungsfeiern am Karfreitag, wie sie in der Gaststätte „F.“ des Klägers durchgeführt würden, unterfielen dem Verbot nicht öffentlicher unterhaltender Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW. Ungeachtet religiöser Bezüge hätten die Feiern jedenfalls auch unterhaltenden Charakter und widersprächen damit dem ernsten Charakter und besonderen Wesen des Karfreitags. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 10 FeiertagsG NRW seien nicht erfüllt. Die insoweit gebotene Interessenabwägung falle hier auch dann zugunsten des Karfreitagsschutzes aus, wenn die Beschneidungsfeiern mit Rücksicht auf ihre religiös geprägten Teile insgesamt grundrechtlichen Schutz nach Art. 4 Abs. 2 GG genössen. Weder die Beschneidung selbst noch die anschließende Feier seien an einen bestimmten Tag gebunden.

Diese Erwägungen werden von dem Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

Sein Vorbringen zu einer fehlenden Einschlägigkeit der für den Karfreitag geltenden Veranstaltungsverbote nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nrn. 4 und 5 FeiertagsG NRW vermögen schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen, weil das Verwaltungsgericht Köln einen Verstoß gegen diese Bestimmungen nicht angenommen hat. Es hat seine Entscheidung allein damit begründet, die fraglichen Beschneidungsfeiern verstießen gegen das Verbot nicht öffentlicher unterhaltender Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW.

In Bezug auf dieses Veranstaltungsverbot wendet der Kläger ohne Erfolg ein, es erstrecke sich nicht auch auf musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten. Diese seien in § 6 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 FeiertagsG NRW geregelt und danach nur im Rahmen eines öffentlichen Gaststättenbetriebs verboten, nicht aber bei geschlossenen Gesellschaften wie den streitigen Beschneidungsfeiern.

Eine derart restriktive Auslegung des § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW kommt nicht ernstlich in Betracht. Das Verbot gilt für „alle“ nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen. Als Ausprägung des besonderen Feiertagsschutzes des Karfreitags tritt es – gemeinsam mit den weiteren Verboten nach § 6 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 FeiertagsG NRW – zu den in § 6 Abs. 1 FeiertagsG NRW geregelten Veranstaltungsverboten hinzu, die nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeiertagsG NRW auch am Karfreitag gelten. Der Regelungsgehalt der Nummer 1 des § 6 Abs. 3 FeiertagsG NRW liegt nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Bestimmung darin, die in § 6 Abs. 1 FeiertagsG NRW für den Volkstrauertag vorgesehenen Veranstaltungsverbote auf den Karfreitag zu erstrecken und in zeitlicher Hinsicht bis auf 6 Uhr bzw. 3 Uhr des nächsten Tages (Karsamstag) auszudehnen. Eine vergleichbare, in zeitlicher Hinsicht weniger weitreichende Regelung trifft § 6 Abs. 2 FeiertagsG NRW für den Allerheiligentag und den Totensonntag. Bei einer Gesamtschau der Bestimmungen wird deutlich, dass § 6 FeiertagsG NRW ein gestuftes System des Schutzes der stillen Feiertage vorsieht und darin dem Karfreitag den weitestgehenden Schutz angedeihen lässt. An allen stillen Feiertagen sachlich einheitlich geltende – allgemeine – Veranstaltungsverbote erfahren am Karfreitag die größte zeitliche Ausdehnung und werden um zusätzliche – besondere – Verbotstatbestände ergänzt.

Angesichts dieses Schutzkonzepts spricht nichts dafür, dass das zusätzliche Karfreitagsverbot aller nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW entgegen dem umfassenden Gesetzeswortlaut („alle“) restriktiv auszulegen und in Bezug auf Veranstaltungen in Gaststätten deshalb nicht einschlägig sein könnte, weil dort musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art (auch) an Karfreitagen bereits nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 FeiertagsG NRW verboten sind. Ungeachtet der abweichenden Formulierungen – unterhaltende „Darbietungen“ einerseits, unterhaltende „Veranstaltungen“ andererseits – gälte dies in besonderer Weise dann, wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dem Verbot nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 FeiertagsG NRW unterfielen lediglich Darbietungen im Rahmen eines öffentlichen Gaststättenbetriebs. Denn dann gäbe es schon keine inhaltlichen Überschneidungen mit dem Verbot aller nicht öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen (außerhalb von Wohnungen) nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW. Aber auch unabhängig hiervon enthält die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeiertagsG NRW ersichtlich nicht die ihr von dem Kläger zugeschriebene implizite Beschränkung des besonderen Verbotstatbestands nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW. Der Regelungsgehalt der Nummer 1 des § 6 Abs. 3 FeiertagsG NRW erschöpft sich – wie ausgeführt – darin, die Verbote nach § 6 Abs. 1 FeiertagsG NRW auf den Karfreitag zu erstrecken und ihren zeitlichen Umfang auszudehnen. Eine generelle Ausnahme von dem Verbot des § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW für Gaststätten widerspräche auch Sinn und Zweck dieses Verbots. Es ist Teil des besonderen äußeren Ruherahmens, den der Gesetzgeber in Wahrnehmung seines verfassungsrechtlichen Auftrags zum Sonn- und Feiertagsschutz nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV sowie Art. 25 Abs. 1 LV NRW für den Karfreitag als einem zentralen christlichen Feiertag mit seiner traditionellen Eigenart als Tag der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr vorsieht2.

Dem besonderen Verbot des § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass der stille und ernste Charakter des Karfreitags auch durch nicht öffentliche unterhaltende Veranstaltungen beeinträchtigt werden kann, die in ihrer Ausstrahlungswirkung in den öffentlichen Raum hineinwirken können. Das ist aber – wie gerade die in den Vorjahren in der Gaststätte des Klägers durchgeführten, mit lauter Musik verbundenen Beschneidungsfeiern belegten – auch bei Veranstaltungen in Gaststätten der Fall. Hier kann es im Zusammenspiel mit dem Ausschank alkoholischer Getränke sogar in besonderer Weise zu erheblichen Außenwirkungen kommen.

Weder nach dem Zulassungsvorbringen noch sonst besteht im vorliegenden Fall Anlass der Frage nachzugehen, ob der Verbotstatbestand des § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW mit Rücksicht auf seinen Schutzzweck und die von ihm berührten Grundrechte einschränkend dahin auszulegen ist, dass er ausschließlich im vorstehenden Sinne außenwirksame, in den öffentlichen Raum hineinwirkende Veranstaltungen erfasst, oder ob zumindest, wenn eine solche Außenwirkung tatsächlich nicht oder nicht in nennenswertem Umfang besteht, nach § 10 FeiertagsG NRW eine Ausnahme zugelassen werden muss3.

Bei den hier in Rede stehenden Beschneidungsfeiern ist eine derartige beachtliche Außenwirkung wegen der – in die Hunderte gehenden – Anzahl der Besucher, der Durchbrechung des feiertäglichen Stilleschutzes für die Beschäftigten und der in der räumlichen Umgebung aktenkundigen deutlich wahrnehmbaren musikalischen Untermalung nicht ernstlich zweifelhaft.

Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass in der Gaststätte des Klägers veranstaltete Beschneidungsfeiern im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW „außerhalb von Wohnungen“ stattfinden. Dem Wohnungsbegriff des § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW unterfallen jedenfalls nicht – wie hier – Gaststätten, in denen nicht öffentliche unterhaltende Veranstaltungen stattfinden, die zweifelsfrei in den öffentlichen Raum hineinwirken.

Das Sonn- und Feiertagsgesetz NRW unterscheidet in § 6 begrifflich zwischen „Gaststätten“ (Abs. 1 Nr. 4) und „Wohnungen“ (Abs. 3 Nr. 2). Ein weiteres Veranstaltungsverbot an stillen Feiertagen betrifft den Betrieb von „Spielhallen“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 FeiertagsG NRW). § 10 Abs. 1 Satz 4 FeiertagsG NRW regelt die ausnahmsweise Zulässigkeit sportlicher und ähnlicher Veranstaltungen in „geschlossenen Räumen“. Bereits diese begrifflichen Differenzierungen sprechen klar gegen die Auffassung des Klägers, der Wohnungsbegriff des § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW entspreche dem der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG. Der verfassungsrechtliche Wohnungsbegriff ist weit. Schutzgut des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Neben Privatwohnungen fallen auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume in den Schutzbereich des Art. 13 GG4.

Dazu gehören auch diejenigen Teile der Betriebsräume, die der Berechtigte aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat5.

Danach sind grundsätzlich auch Gaststätten und Spielhallen „Wohnungen“ im Sinne von Art. 13 GG. Demgegenüber differenziert § 6 FeiertagsG NRW begrifflich in der geschilderten Weise. Hieraus ergibt sich ein spezifisch feiertagsrechtlicher, engerer Wohnungsbegriff in § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW. Die Begriffsunterschiede entsprechen jeweils verschiedenen Schutzzwecken. Die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zielt – gleichsam nach innen – auf den Schutz einer räumlichen Sphäre zur Persönlichkeitsentfaltung. Selbst in diesem Zusammenhang ist verfassungsrechtlich geklärt, dass Geschäfts- und Betriebsräume zur Aufnahme sozialer Kontakte bestimmt sind, weshalb das verfassungsrechtlich anzuerkennende Schutzbedürfnis hier geringer ist, was bei der Auslegung des Begriffs der Eingriffe und Beschränkungen in Art. 13 Abs. 7 GG zu berücksichtigen ist6.

Im Gegensatz dazu ist das Verbot aller nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW Teil des besonderen äußeren Ruherahmens, den der Landesgesetzgeber zum Schutz des Karfreitags als eines stillen Feiertags vorsieht. Es soll – gleichsam nach außen – dem öffentlichen Charakter des Karfreitags ein spezifisches, durch Ruhe und Ernst bestimmtes Gepräge sichern. Diesem Schutzzweck entspricht es, unter „Wohnungen“, die von dem Veranstaltungsverbot ausgenommen sind, grundsätzlich nur solche im engeren Sinne, d. h. Privatwohnungen zu verstehen, nicht hingegen auch reine Geschäfts- und Betriebsräume im Allgemeinen und Gaststätten im Besonderen, die nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung einen stärkeren sozialen, nach außen wirkenden Bezug haben. Dies wird eindeutig durch die Entstehungsgeschichte von § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW bestätigt. Die Vorschrift geht zurück auf die im Wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmung in § 7 Abs. 2 Satz 2 FeiertagsG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.5.19617. In der Begründung des zugrunde liegenden Regierungsentwurfs wurde hierzu ausgeführt, dass „lediglich Veranstaltungen in privaten Wohnungen […] von dem Veranstaltungsverbot nicht betroffen“ seien8.

Auch in diesem Zusammenhang gibt der vorliegende Fall wegen der bereits erwähnten bestehenden Außenwirkung keinen Anlass der Frage nachzugehen, ob der Verbotstatbestand des § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW mit Rücksicht auf seinen Schutzzweck und die von ihm berührten Grundrechte einschränkend dahin auszulegen ist, dass er ausschließlich außenwirksame, in den öffentlichen Raum hineinwirkende Veranstaltungen erfasst, und zwar gegebenenfalls unabhängig davon, ob es sich bei dem jeweiligen Veranstaltungsort um eine Privatwohnung handelt.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist eine an Art. 13 GG orientierte Auslegung des Wohnungsbegriffs in § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW nicht deshalb geboten, so das Oberverwaltungsgericht NRW weiter, weil das Feiertagsgesetz NRW Art. 13 GG nicht als eingeschränktes Grundrecht zitiert (vgl. § 12 FeiertagsG NRW). Das Veranstaltungsverbot nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW greift nicht in das Grundrecht aus Art. 13 GG ein. Das gilt auch in Bezug auf Veranstaltungen an Orten, die als Wohnungen im Sinne von Art. 13 GG dem Schutzbereich dieses Grundrechts unterfallen. Grundrechtliches Schutzgut ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Dementsprechend schützt Art. 13 GG nur gegen Beeinträchtigungen der räumlichen Privatheit, namentlich durch ein Eindringen oder Verweilen gegen den Willen des Wohnungsinhabers, ein Ausspähen von Vorgängen in einer Wohnung oder eine sonstige vollständige oder teilweise Aufhebung der Privatheit. Bloße Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen, die die durch die Abgrenzung der Wohnung vermittelte räumliche Privatsphäre unberührt lassen, sind keine Eingriffe in Art. 13 GG9.

Soweit sich das Veranstaltungsverbot nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG auch auf Veranstaltungen in Räumen oder an sonstigen nach außen abgeschirmten Orten erstreckt, die keine Privatwohnungen sind, beschränkt es lediglich die Nutzbarkeit dieser Örtlichkeiten. Eine durch die Abgrenzung der Räume bzw. Orte gegebenenfalls vermittelte räumliche Privatsphäre bleibt davon indes ebenso unberührt wie beispielsweise von Bauvorschriften oder – speziell in Bezug auf Gaststätten – von einem Schankverbot, einer Sperrzeitregelung oder einem Rauchverbot10.

Feiertagsrechtliche Veranstaltungsverbote – auch soweit sie sich auf Gaststätten beziehen – sind in erster Linie an der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) derjenigen zu messen, die an einer solchen Veranstaltungen teilnehmen oder sie durchführen möchten. Auch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) auftretender Künstler kann betroffen sein. In besonderen Fällen können auch die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) berührt sein11.

In Bezug darauf macht der Kläger in seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht geltend.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Kläger zu Recht nach § 17 Abs. 1 OBG als Verhaltensstörer in Anspruch genommen worden ist. Selbst wenn er nicht Veranstalter der Beschneidungsfeiern sein sollte, sondern seine Rolle auf die Vermietung seines Veranstaltungssaals für diese Feiern beschränkt bliebe, wäre er unter dem Gesichtspunkt der Zweckveranlassung für Verstöße gegen das Veranstaltungsverbot nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW ordnungsrechtlich verantwortlich.

Verursacher ist nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht derjenige, dessen Verhalten die Gefahr „unmittelbar“ herbeiführt, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschreitet. Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg setzen, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere geben, sind in diesem Sinne keine Verursacher. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann allerdings auch ein als „Veranlasser“ auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschreitet, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt. Eine derartige natürliche Einheit besteht typischerweise beim „Zweckveranlasser“ als demjenigen, der die durch den Verursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt oder als zwangsläufige Folge des eigenen Verhaltens auslöst12.

So liegt es hier. Der Kläger vermietet seinen Veranstaltungssaal anlassbezogen gerade für einzelne Beschneidungsfeiern mit hunderten Teilnehmern und musikalischem Begleitprogramm an Karfreitagen. Bei der gebotenen wertungsmäßigen Betrachtung hat die Vermietung damit zwangsläufig Verstöße gegen das Veranstaltungsverbot nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW und mithin Störungen der öffentlichen Sicherheit zur Folge.

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen – so das Oberverwaltungsgericht NRW.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll13.

Daran fehlt es hier.

Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Frage:

„Ist eine Feier einer nach islamischem Ritus durchgeführten Beschneidung, die – neben Koranlesungen – Musik, Tanz und ein Festmahl für mehrere hundert Gäste umfasst, in einer Gaststätte am Karfreitag nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 FeiertagsG NRW unzulässig,

oder

ist sie zulässig, wenn nur bestimmte, eingeladene Gäste Zutritt zu ihr haben und sie in einem hierzu gemieteten Veranstaltungssaal durchgeführt wird?“

Soweit diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich und in allgemeiner Weise klärungsfähig wäre, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht NRW kein Klärungsbedarf.

In Bezug auf § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW sieht er die Klärungsbedürftigkeit der Frage in der aus seiner Sicht klärungsbedürftigen Reichweite des Tatbestandsmerkmals „außerhalb von Wohnungen“ begründet. Insoweit lässt sich die Antwort auf die aufgeworfene Frage indes ohne Weiteres dem Gesetz durch Auslegung und anhand des bereits erreichten Standes der Rechtsprechung entnehmen, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dafür wird auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug genommen. Danach sind Beschneidungsfeiern unter den in der Fragestellung geschilderten Bedingungen als nicht öffentliche unterhaltende Veranstaltungen „außerhalb von Wohnungen“ nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW verboten. Ob das Verbot nur für außenwirksame, in den öffentlichen Raum hineinwirkende Veranstaltungen gilt, vermag mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Fall auch eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen.

Nicht entscheidungserheblich ist die aufgeworfene Frage auch insoweit, als sie sich auf den Verbotstatbestand nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 FeiertagsG NRW bezieht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist ausschließlich mit § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW begründet.

Bei der weiteren Frage,

„ob eine Beschneidungsfeier, die im Hinblick auf Gesang und Tanz auch unterhaltenden Charakter hat und nicht öffentlich in einem Veranstaltungssaal durchgeführt wird, in einer Wohnung stattfindet,

beziehungsweise

ob der Begriff der Wohnung im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG im Sinne von Art. 13 GG zu verstehen ist, oder ob abweichend davon nur solche Raumgebilde Wohnungen sind, in denen dauerhaft einzelne Personen oder mehrere Personen ihren Lebensmittelpunkt nehmen (enger Wohnungsbegriff)“,

handelt es sich der Sache nach nur um einen Ausschnitt bzw. eine Vorfrage der ersten Frage. Sie lässt sich ohne Weiteres dahin beantworten, dass für § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW ein spezifisch feiertagsrechtlicher, von Art. 13 GG abweichender Wohnungsbegriff in dem oben näher beschriebenen Sinne maßgeblich ist.

Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift ebenfalls nicht durch, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.

Eine Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem das Verwaltungsgericht einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in der gesetzlichen Regelung aufgeführten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift und die Entscheidung tragend aufgestellt hat14.

Daran fehlt es hier. Die divergierenden Rechtssätze, die der Kläger dem von ihm zitierten Urteil „des Bundesverfassungsgerichts“ – richtig: des Bundesgerichtshofs – vom 24.07.199815 einerseits und dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln andererseits entnimmt, sind jedenfalls nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden. Der Bundesgerichtshof äußert sich zum Begriff der Wohnung im Sinne von Art. 13 GG, das Verwaltungsgericht hat § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW angewendet.

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 19.02.2018 – 4 A 218/16
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0219.4A218.16.00

 

  1. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 []
  2. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 27.10.2016 – 1 BvR 458/10; OVG NRW, Urteil vom 07.10.1993 – 4 A 3101/92 []
  3. vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 []
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 – 1 BvR 280/66; Urteil vom 27.02.2008 – 1 BvR 370, 595/07 []
  5. vgl. BVerfG, Urteile vom 17.02.1998 – 1 BvF 1/91; vom 25.8.2004 – 6 C 26.03 []
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 – 1 BvR 280/66 []
  7. GV. NRW. S. 209 []
  8. Vgl. Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, LT-Drs. 4/356, S. 13 []
  9. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993 – 1 BvR 208/93; Urteil vom 27.02.2008 – 1 BvR 370, 595/07 []
  10. Zu den durch ein gesetzliches Rauchverbot betroffenen Grundrechten von Gaststättenbetreibern vgl. BVerfG, Urteil vom 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07 u. a. []
  11. BVerfG, Beschluss vom 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 []
  12. BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 – 7 B30.06; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.05.1995 – 1 S 442/95; OVG NRW, Urteil vom 09.02.2012 – 5 A 2382/10 []
  13. OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2017 – 4 A 2868/15 []
  14. OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2018 – 4 A 428/17 []
  15. BGH, Urteil vom 24.07.1998 – 3 StR 78/98 []

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