Die Geltendmachung der Verletzung des allgemeinen Persönlickeitsrechts bei der Veröffentlichung von Fotos ist bei Personen des öffentlichen Lebens immer so eine Sache.
Das Oberlandesgericht Köln hat nun – anders als das Landgericht Köln als Vorinstanz – entschieden, dass die Zeitschrift Computer Bild einen Text über DVB-T2-Receiver in HD Qualität mit einem Foto von Jan Böhmermann bebildern durfte, obwohl dieser der Verwendung nicht zugestimmt hatte.
Die Zeitschrift hatte in einem Beitrag unter der Überschrift „Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF“ ein Foto des Fernsehmoderators aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ ohne dessen Einverständnis abgedruckt. In dem Beitrag wurde über den Systemwechsel von DVB-T auf DVB-T2 informiert und zugleich auf ein „Aktionsangebot“ des Kooperationspartners der Zeitschrift hingewiesen.
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass der Artikel jedenfalls auch als Werbung für den Receiver einzuordnen sei. Trotzdem sei die Veröffentlichung des Bildes zulässig, weil der Beitrag zugleich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedient habe. Die Umstellung auf die DVB-T2-Technik sei zum Veröffentlichungszeitpunkt eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse gewesen. In dem Beitrag seien den Lesern technische Ratschläge gegeben worden. Auch die Bildunterschrift „ENDLICH SCHARF“ habe einen Informationsgehalt. Sie stelle einerseits die Qualität des Fernsehbildes in HD und andererseits die Qualität des Klägers als Moderators einer Satiresendung heraus. Jedenfalls seit der Veröffentlichung seines Gedichts „Schmähkritik“ gelte Jan Böhmermann bundesweit als „scharfer“ Satiriker. Zum Veröffentlichungszeitpunkt habe das Gedicht den Lesern auch noch vor Augen gestanden, da das Landgericht Hamburg eine Woche zuvor unter reger Anteilnahme der Öffentlichkeit über dessen Zulässigkeit entschieden hatte. Der Zusatz „endlich“ spiele auf das schärfere Bild des HD-Empfangs und zugleich darauf an, dass der Computer Bild-Autor die Arbeit des Moderators wertschätze.
Bei einer Gesamtabwägung müsse der Moderator die Veröffentlichung seines Bildes hinnehmen, so das Oberlandesgericht Köln. Für die Leser sei ersichtlich, dass mit dem beworbenen Receiver die vom Kläger moderierte Sendung weiterhin empfangen werden kann. Es sei aber nicht der Eindruck entstanden, der Kläger werbe selbst für das konkrete Produkt. Das Standbild aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ greife nur gering in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Es rühre aus einer Situation her, in der er sich freiwillig dem Blick der breiten Öffentlichkeit preisgegeben habe.
Das Oberlandsgerict Köln hat die Revision nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 21.02.2019 – 15 U 46/18.