Nachdem die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien im April 2015 entschieden hat, die CD „Sonny Black“ in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen, hatte der Rapper Bushido hiergegen geklagt.
Seiner Meinung nach sei die CD nicht jugendgefährdend. Die Verbreitung des Albums über die Webseite, den Twitter-Account und den Youtube-Kanal habe ausschließlich seine Fans erreicht, die mit den Eigenarten des Gangsta- und Battle-Raps vertraut seien. Diese Fans wüssten, dass es sich bei „Sonny Black“ um die Inszenierung einer Kunstfigur handele. Die Bundesprüfstelle habe den Kunstgehalt des Werkes nicht genügend ermittelt. Insbesondere habe sie die übrigen am Werk beteiligten Künstler nicht angehört. Sie habe sich auch mit dem Kunstwert nicht ausreichend auseinandergesetzt. Dabei habe sie nicht beachtet, dass sein Gesamtwerk eine umfangreiche Beachtung erfahren habe.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen, da die Inhalte der CD jugendgefährdend, also geeignet seien, jedenfalls labile und gefährdungsgeneigte Jugendliche in ihrer Erziehung und Entwicklung zu gefährden. Denn Gewalt werde als adäquates Mittel der Auseinandersetzung propagiert und Frauen und Homosexuelle würden diskriminiert. Die jugendgefährdende Wirkung bestehe auch, wenn man berücksichtige, dass es sich um die Inszenierung einer Rollenfigur handele.
Der Gesichtspunkt der Kunstfreiheit stehe der Indizierung nicht entgegen, so das Verwaltungsgericht Köln. Denn die Interessen des Jugendschutzes seien hier höher zu gewichten als die Kunstfreiheit der Urheber. Dabei sei auch zu beachten, dass das Werk durch die Indizierung nicht vollständig verboten werde, sondern die Indizierung lediglich zur Folge habe, dass es Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfe.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 02.09.2016 – 19 K 3287/15