Im Februar 2017 titelte die Süddeutsche
„Netzagentur ruft Eltern auf, Puppe „Cayla“ zu zerstören„.
In anderen Medien erschienen ähnliche Artikel.
In der Süddeutschen hiess es dann u.A. weiter:
„Die Bundesnetzagentur fordert Eltern, die Cayla-Puppen besitzen, dazu auf, diese zu vernichten. Auch der Besitz des Spielzeugs ist nun verboten.
Die Puppe verfügt über ein Mikrofon und eine Funkverbindung. Damit ist sie laut Gesetz eine getarnte Abhöranlage, dessen Einfuhr, Herstellung und Vertrieb illegal sind.“ (nachzulesen hier: Süddeutsche vom 16.02.2017).
Grund für diese und andere Veröffentlichungen in der Presse war eine Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 17.02.2017, wonach die Kinderpuppe „Cayla“ in Deutschland verboten sei und deshalb aus dem Verkehr gezogen werde.
Gegen die weitere Verbreitung dieser Mitteilung wehrte sich die ehemalige Alleinvertreiberin der Puppe im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln.
Das Verwaltungsgericht Köln hat nun den Eilantrag gegen die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zur Kinderpuppe „Cayla“ abgelehnt.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Sinne der Antragstellerin nicht vorlägen. Die Antragstellerin habe kein spezifisches Eilinteresse begründen können. Sie sei durch die Pressemitteilung nicht in ihrer Existenz gefährdet, da sie nach eigenen Angaben die Puppe bereits seit einem Jahr nicht mehr vertreibe. Auch ansonsten sei keine Existenzgefährdung ersichtlich, da sie eine Vielzahl weiterer Produkte vertreibe, die von der Pressemitteilung nicht betroffen seien.
Ob die Kinderpuppe „Cayla“ tatsächlich – wie von der Antragsgegnerin in ihrer Pressemitteilung angegeben – gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften verstößt, bleibt einer Entscheidung im Klageverfahren vorbehalten. Diese Frage musste im vorliegenden Eilverfahren nicht entschieden werden.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster zu.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 08.05.2017 – 21 L 842/17