Ist es rechtmässig, dass Einzelhändler, die nicht Waren der Grundversorgung anbieten, wegen der Coronakrise nicht öffnen dürfen?
Die Coronaschutzverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen untersagt den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, soweit sie nicht ausdrücklich privilegiert sind.
Privilegiert und damit weiterhin erlaubt sind im Wesentlichen nur noch solche Einzelhandelsbetriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Artikeln des Grundbedarfs dienen. Hiergegen wandte sich eine GmbH aus Dortmund, die in ihrem Ladengeschäft Haushaltswaren und Geschenkartikel vor allem im Tiefpreissegment vertreibt.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Regelung sei voraussichtlich rechtmäßig. Sie habe im Infektionsschutzgesetz des Bundes eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die grundsätzliche Betriebsuntersagung belaste die betroffenen Unternehmen auch nicht unangemessen. Nach der Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts drohe angesichts des hochdynamischen, exponentiell verlaufenden Infektionsgeschehens mit teils schweren Krankheitsfällen in absehbarer Zeit ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine gravierende Überlastung des Gesundheitswesens. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kontakte erforderlich sei, um die Ausbreitung des im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus zu verlangsamen. Das schließe die Vermeidung nicht zur Deckung des Grundbedarfs notwendiger Kundenkontakte ein. Die durch die Betriebsuntersagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit trete gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit zurück. Der mit der Coronaschutzverordnung bezweckte Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwersterkrankter Menschen stelle ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Bei der Abwägung der gegenläufigen Positionen sei zudem zu berücksichtigen, dass die Eingriffsintensität für die betroffenen Betriebe durch eine Ausnahmeregelung für den Versandhandel und die weiterhin bestehende Möglichkeit zur Auslieferung oder Abholung der Waren abgemildert werde. Darüber hinaus stellten sowohl das Land NRW als auch der Bund Liquiditätshilfen zur Verfügung.
Die Verordnung trete überdies bereits am 19.04.2020 wieder außer Kraft. Ungeachtet dessen bestehe für den Verordnungsgeber eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht der getroffenen Maßnahmen.
Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE