Im Rahmen eines weiteren Eilverfahrens gegen die Coronaschutzverordnung des Landes NRW hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass das Verbot des Freizeit- und Amateursports nicht außer Vollzug zu setzen ist, da es voraussichtlich rechtmäßig ist.
Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes ist Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bis zum 30.11.2020 unzulässig. Ausgenommen davon ist lediglich der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.
Ein in Grevenbroich wohnhafter Antragsteller, der Mitglied einer D1 Jugendmannschaft ist, hatte geltend gemacht, aufgrund des Verbots könne er nicht mehr gemeinsam mit seinen Freunden an der frischen Luft Fußball spielen. Ein Ausweichen auf andere Sportarten sei ihm nicht möglich. Das Verbot konterkariere die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation zur sportlichen Betätigung von Kindern. Kindern werde nicht nur die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung, sondern auch – mit den entsprechenden psychischen Folgen – ihr gewohntes soziales Umfeld genommen. Das Verbot sei überdies nicht notwendig, weil das Infektionsrisiko beim Fußballspiel im Freien sehr gering sei. Als milderes Mittel hätte der Verordnungsgeber einen kontaktfreien Trainingsbetrieb anordnen können. Soweit demgegenüber etwa der Schulsport auch in geschlossenen Räumen weiterhin erlaubt sei, stelle dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht Münster nicht gefolgt.
Zwar sei offen und gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die infektionsschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage noch dem Parlamentsvorbehalt genüge. Im Übrigen erweise sich der mit der angegriffenen Regelung verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) der Sporttreiben-den aber voraussichtlich als verhältnismäßig. Freizeit- und Amateursport zusammen mit mehreren anderen Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehörten, berge – auch im Freien – ein Infektionsrisiko. Zwar sei das Risiko im Freien geringer als in geschlossenen Räumlichkeiten. Bei hoher körperlicher Belastung könnten sich jedoch auch dort virushaltige Tröpfchen und Aerosole über die Luft verbreiten. Hinzu komme, dass bereits die Öffnung des Freizeit- und Amateursportbetriebs zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führe, die auch durch das vom Antragsteller vorgeschlagene kontaktfreie Training nicht verhindert würden. Das Verbot schließe auch nicht jede sportliche Betätigung aus. Individualsport im Freien mit einer weiteren Person oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstands sei weiterhin möglich. Dass hierbei vorübergehend auf andere Sportarten ausgewichen werden müsse, sei angesichts des mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecks hinnehmbar. Kinder und Jugendliche seien darüber hinaus nicht auf Individualsport beschränkt, da sie weiterhin am Schulsport teilnehmen könnten. Insoweit liege voraussichtlich auch kein Gleichheitsverstoß vor. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Schulen im öffentlichen Interesse weiter offen zu halten, stelle einen hinreichend gewichtigen Sachgrund für eine Differenzierung dar. Mit dem Freizeit- und Amateursport sei der Schulsport zudem nicht vergleichbar, weil er mit Blick auf den ohnehin stattfindenden Schulbetrieb keine zusätzlichen Sozialkontakte eröffne. Bei dieser Ausgangslage müsse eine Folgenabwägung im Ergebnis zugunsten des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung ausfallen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 13.11.2020 – 13 B 1686/20.NE