Die Gastronomiebetriebe in Nordrhein-Westfalen (und ihre Mitarbeiter) leiden bekanntlich wirtschaftlich sehr darunter, dass sie aufgrund der Coronaschutzverordnung zur Zeit nicht öffnen dürfen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute in einem Eilverfahren entschieden, dass die derzeit noch geltende coronabedingte Schließung von Gastronomiebetrieben nicht zu beanstanden ist.
Die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung untersagt in ihrer aktuell gültigen Fassung den Betrieb von Gaststätten und anderen gastronomischen Einrichtungen mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs und der Auslieferung von Speisen und Getränken. Hiergegen wandte sich eine GmbH, die in Lüdenscheid ein Bistro betreibt.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein.Westfalen hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die andauernde Schließung von Gastronomiebetrieben sei voraussichtlich verhältnismäßig.
Der Verordnungsgeber habe bei der Fortschreibung der angegriffenen Regelung bis (derzeit) zum Ablauf des 10.05.2020 davon ausgehen dürfen, dass die Corona-Pandemie nach wie vor eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründe, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung weiterhin gebiete. Der Betrieb öffentlich zugänglicher gastronomischer Einrichtungen berge bei zulässiger generalisierender Betrachtung eine besondere Infektionsgefahr. Insoweit habe auch keine Verpflichtung bestanden, anderen Regelungsmodellen gegenüber der Betriebsschließung den Vorzug zu geben. Insbesondere stelle eine Öffnung unter Schutzmaßnahmen kein milderes, aber eindeutig ebenso geeignetes Mittel dar. Zwar könne mit Hygieneauflagen und anderen Maßnahmen (z. B. Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Tischen, Besetzung der Tische mit einer maximalen Personenzahl etc.) die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gaststätten reduziert werden. Jedoch sei die Wirkung solcher Schutzmaßnahmen erkennbar nur begrenzt. Zudem könne das mit der Betriebsschließung unter anderem verfolgte Ziel, soziale Kontakte unter der Bevölkerung zu verringern, nicht mehr in gleicher Weise erreicht werden, wenn viele Gaststätten unter Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften öffnen dürften.
Schließlich sei die Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen derzeit auch noch angemessen, so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen weiter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Coronaschutzverordnung Ausnahmen für die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie den Außer-Haus-Verkauf vorsehe, um die mit der verordneten Betriebsuntersagung einhergehenden Belastungen abzumildern. Hinzu komme, dass die negativen wirtschaftlichen Folgen zumindest teilweise durch finanzielle Hilfen des Landes und des Bundes aufgefangen würden.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2020 – 13 B 583/20.NE