In Nordrhein-Westfalen ist aufgrund der aktuellen Coronabetreuungsverordnung in der Zeit vom 11. bis 31.01.2021 die schulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen unter anderem zu Unterrichtszwecken untersagt.
Hiergegen wandte sich eine Zweitklässlerin aus Köln mit einem Eilantrag an das Oberverwaltungsgericht Münster mit der Begründung, die Schließung der Schulen verletze ihr Recht auf Bildung und schulische Förderung. Der derzeit praktizierte Distanzunterricht stelle zumal für Grundschüler keine geeignete Unterrichtsform dar. Sie wollte damit die sofortige Rückkehr zum Präsenzunterricht erreichn.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster sind die verordneten Schulschließungen in der derzeitigen Lage voraussichtlich verhältnismäßig. Angesichts der landesweit nach wie vor hohen Zahl an Neuinfizierungen überschreite der Verordnungsgeber auch unter Berücksichtigung des besonderen Bildungsauftrags von Grundschulen den ihm zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraum nicht, wenn er aktuell dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Gesundheitsschutz der Bevölkerung den Vorrang einräume. Die mit der Schließung der Schulen einhergehenden Folgen für die betroffenen Schüler und deren Eltern in sozialer, psychischer und auch ökonomischer Hinsicht seien zwar zum Teil gravierend. Diese würden aber zumindest teilweise durch digitale oder analoge Unterrichts- und Lernangebote abgefedert, auch wenn das „Lernen auf Distanz“ gerade bei jüngeren Schülern kein vollwertiges Äquivalent zu einem Präsenzunterricht darstelle.
Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber zunächst mit dem sogenannten Teillockdown ab Anfang November letzten Jahres anderen Maßnahmen den Vorzug gegeben und versucht habe, durch starke Einschränkungen in anderen Bereichen eine Eindämmung der Infektionstätigkeit zu erreichen, um den normalen Schulbetrieb aufrechterhalten zu können. Erst als sich gezeigt habe, dass sich die Verbreitung des Virus dadurch nicht in der erhofften Weise eindämmen ließ, habe er neben weiteren Verschärfungen auch die (zeitweise) Umstellung auf Distanzunterricht eingeführt.
Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 22.01.2021 – 13 B 47/21.NE