Corona-Schutzmaßnahmen in Köln – was ist neu ab dem 17.04.2021?

Die Stadt Köln hat heute Nachmittag eine Änderung der Allgemeinverfügung vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln bekanntgemacht.

Die Änderungen lauten wie folgt:

§ 1 erhält folgende Fassung:

Nr. 1 Kontaktbeschränkung im privaten Raum

Die jeweils gültigen Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 1a CoronaSchVO gelten auch im privaten Raum. Privater Raum ist der nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Bereich, insbesondere die Wohnung.

Nr. 1a Ausgangsbeschränkung

In der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

a) Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

b) Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, jeweils die An- und Abreise auf direktem Weg zu diesen Tätigkeiten eingeschlossen,

c) Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,

d) Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

e) Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

f) unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,

g) sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe.

Nr. 2 Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Bereichen des Kölner Stadtgebiets

In folgenden öffentlichen Bereichen des Kölner Stadtgebiets ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen:

a) in sämtlichen Fußgängerzonen der Stadt Köln von 10.00 bis 22.00 Uhr,

b) in den Einkaufsstraßen Aachener Straße vom Habsburger Ring bis Hausnummer 76 bzw. 61 sowie von Hausnummer 390 bis Hausnummer 456 bzw. von Hausnummer 497 bis Hausnummer 567; Bahnhofstraße in Porz von Hausnummer 47 bis Ecke Hauptstr. bzw. von Hausnummer 58 bis Ecke Hauptstr.; Bonner Straße von Hausnummer 2 bis Ecke Bonner Wall bzw. von Hausnummer 1 bis Ecke Alteburger Wall; Breite Straße von Ecke Tunisstr. bis Ecke St. Apern-Str. einschließlich Willy-Millowitsch-Platz und Hanns-Hartmann-Platz; Brüsseler Straße von Ecke Aachener Str. bis zur Ecke Venloer Str.; Chlodwigplatz von Hausnummer 1 bis zur Severinstorburg bzw. von Hausnummer 2 bis zur Severinstorburg; Dellbrücker Hauptstraße von EckeThurner Str. bis Hausnummer 140 bzw. von Hausnummer 61 bis Ecke Bergisch-Gladbacher-Str. 1006; Deutzer Freiheit; Dürener Straße von der Universitätsstraße bis zum Gürtel; Ehrenstraße; Eigelstein; Frankfurter Straße von Hausnummer 1 bis zur Kreuzung Ackerstraße; Hauptstraße in Rodenkirchen von Hausnummer 1 bis zur Ecke Walther-Rathenau-Str. bzw. von Hausnummer 2 bisHausnummer 128; Höninger Weg von Hausnummer 134 bis Hausnummer 220 bzw. von Hausnummer 145 bis Hausnummer 257; Kalker Hauptstr. von Hausnummer 51 bis Hausnummer 273 bzw. von Hausnummer 62 bis Hausnummer 244; Keupstraße von Hausnummer 32 bis Ecke Bergisch-Gladbacher-Str. Hausnummer 95 bzw. von Ecke Schanzenstr. Hausnummer 1 bis Keupstr. Hausnummer 123; Maastrichter Straße von Ecke Hohenzollernring bis Ecke Brüsseler Platz; Mittelstraße, Neumarkt; Neusser Straße vom Ebertplatz bis Weißenburgstr. sowie von Hausnummer 177 bis Hausnummer457 bzw. von Hausnummer 184 bis Hausnummer 450; Severinstraße von Hausnummer1 bis Hausnummer 193 bzw. von Hausnummer 2 bis Ecke Spielmannsgasse; Sülzburgstraße von Luxemburger Straße bis Berrenrather Straße; Venloer Straße vonHausnummer 1 bis zum Hans-Böckler-Platz einschließlich dieses Platzes sowie von der Inneren Kanalstraße bis zur Heliosstraße; Weidengasse; Wiener Platz und Zülpicher Straße von Hausnummer 1 bis Hausnummer 51 bzw. von Hausnummer 2 bis Hausnummer 70 einschließlich des Zülpicher Platzes, jeweils von 10.00 bis 22.00 Uhr,

c) in der Altstadt (s. Lageplan 1) und am Brüsseler Platz und Umgebung (Lageplan 4) von 10.00 bis 22.00 Uhr,

d) auf den Kölner Ringen von 10.00 bis 22.00 Uhr,

e) auf dem Rheinufer linksrheinisch zwischen Mülheimer Brücke und Südbrücke einschließlich der Südseite der Hohenzollernbrücke von 10.00 bis 22.00 Uhr,

f) auf dem Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch und im Rheinpark (s. Lageplan 11) von 10.00 bis 22.00 Uhr,

g) am Aachener Weiher (Lageplan 7), im Volksgarten (Lageplan 8), im Jugendpark (Lageplan 9) und im Stadtgarten-Park (Lageplan 10) freitags, samstags, sonntags und an Feiertagen von 10 bis 22 Uhr, undh)an allen Orten, an denen ähnlich wie an den Orten unter a) bis g) gemessen an derverfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zurechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.

Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung genannten Fällen gilt nicht für Parks und Grünanlagen (außer in den in lit. f) und g) genannten Fällen), für Personen in oder auf Kraftfahrzeugen, Fahrrad- und Rollerfahrende, Joggende an Orten, an denen üblicherweise gejoggt wird, sowie für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Mund-Nase-Bedeckung darf nicht zum Rauchen, Essen oder Trinken abgenommen werden.

Nr. 2a Mund-Nasen-Bedeckung in Schulnähe

Alle Besucherinnen und Besucher einer Schule haben im Umkreis mit einem Radius von 150 m um diese Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; hierzu gehören alle Schülerinnen und Schüler, alle in der Schule Beschäftigten und alle, die jemanden zur Schule begleiten, dort abholen oder die Schule aus anderen Gründen aufsuchen. Das gilt nicht, soweit sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund anderer Vorschriften befreit oder ausgenommen sind. Vorschriften zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände und im Schulgebäude, insbesondere Vorschriften der Coronabetreuungsverordnung NRW, bleiben unberührt.

(Nr. 3 bis 5 unbesetzt)

Nr. 5a Mund-Nasen-Bedeckung mit medizinischer Maske

Soweit in dieser Allgemeinverfügung eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine Alltagsmaske vorgesehen ist, ist eine medizinische Maske zu tragen. Medizinische Masken sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95). Kinder unter 14 Jahren, die aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, müssen ersatzweise eine Alltagsmaske tragen. Dabei muss es sich um ein textiles Bekleidungsstück handeln, das mindestens Nase und Mund bedeckt und geeignet ist, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-, Schleim- und Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren. 5Sogenannte Kinnvisiere, Gesichtsschutzschilde (-visiere) und weitmaschige Textilien erfüllen diese Anforderungen nicht.

Nr. 6 Regelung für der Allgemeinheit zugängliche Grünanlagen

In allen der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grünanlagen ist es verboten, alkoholische Getränke zu konsumieren, Shisha zu rauchen oder zu grillen. Öffentliche Grünflächen sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle gärtnerisch gestalteten Anlagen sowie darin enthaltene Wiesen, waldähnliche Flächen und sonstige Freiflächen, die der aktiven oder stillen Erholung dienen; hierzu gehören die darin liegenden Wege und Plätze, nicht straßenrechtlich gewidmete Parkplätze und oberirdische Gewässer mit Ausnahme des Rheins sowie zum Beispiel Vogelschauen, Tier – und Wildparks, der Botanische und der Forstbotanische Garten, der Rheingarten, die am Rheinufer gelegenen Park- und Spielflächen in Rodenkirchen, die Zündorfer Groov, der Rheinpark und die Deutzer/Poller Wiesen von der Severinsbrücke bis zur Rodenkirchener Brücke; nicht zu den öffentlichen Grünflächen gehören Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Kleingartenanlagen und Wald im Sinne des Landesforstgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

Nr. 6a Alkoholkonsumverbot

Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im Zeitraum von 15.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages im öffentlichen Raum in allen in Nr. 2 Satz 1 dieser Allgemeinverfügung genannten Bereichen, in allen Grünanlagen nach Nr. 6 und auf folgenden Plätzen untersagt:

a) Stadtgarten (Konzerthaus) und Umgebung nach Lageplan 3

b) Schaafenstraße und Umgebung (s. Lageplan 5)

c) Zülpicher Viertel (s. Lageplan 6).

Nr. 7 Verbot von Darbietungen von Straßenmusik, -schauspiel und anderer Straßenkunst

Darbietungen von Straßenmusik, -schauspiel und anderer Straßenkunst sind in den Fußgängerzonen im Stadtbezirk 1 (Innenstadt), im Rheingarten, auf der gesamten Hohenzollernbrücke (Geh-und Radweg sowie Podeste auf beiden Rheinseiten) und auf dem Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch (Lageplan 2) montags bis donnerstags von 15 bis 22 Uhr und freitags, samstags sowie sonn- und feiertags von 10 bis 22 Uhr verboten.

Nr. 8 Negativer Coronatest als Zugangsvoraussetzung bei Trauungen, Vorsprachen in städtischen Dienstgebäuden, beim Friseur und der nichtmedizinischen Fußpflege; Testpflicht für Dienstleister körpernaher Dienstleistungen.

Termine und/oder Vorsprachen in städtischen Dienstgebäuden, Termine für standesamtliche Trauungen, Friseurleistungen sowie nichtmedizinische Fußpflege dürfen nur in Anspruchgenommen werden, wenn für die Besucherin oder den Besucher bzw. die Kundin oder den Kunden der Nachweis eines maximal 24 Stunden alten negativen Coronatests nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO vorliegt; ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt. Es kann auch ein negativer Coronaselbsttest akzeptiert werden, der von den Kundinnen und Kundenunmittelbar vor Ort in Anwesenheit des Personals durchgeführt und während des Aufenthaltsaufbewahrt wird.

Wer nach den Bestimmungen der CoronaschutzVO und dieser Allgemeinverfügung zulässige körpernahe Dienstleistungen wie Friseurleistungen und nichtmedizinische Fußpflege erbringt, hat alle zwei Tage einen Schnell- oder Selbsttest durchzuführen. Nr. 8 gilt nicht für medizinisch notwendige Leistungen von Dienstleistern im Gesundheitswesen.

Nr. 9 einfache Rückverfolgbarkeit bei Sport treibenden Jugendgruppen

Aufsichtspersonen über Gruppen von Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren haben, wenn die Gruppen gemäß § 9 Abs.1 S. 2 Nr. 3 CoronaSchVO unter freiem Himmel Sport treiben, die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 4a Abs. 1 CoronaSchVO sicherzustellen.

Nr. 10 Wochenmärkte

Auf den Wochenmärkten dürfen nur zum Verzehr geeignete Waren und Schnittblumen verkauft werden.

Anzumerken ist, dass die Stadt Köln diese Allgemeinverfügung recht umfangreich begründet hat (ab Seite 5 der Änderung der Allgemeinverfügung vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln) und sich hierbei nicht nur auf den Inzidenzwert bezogen hat.

Es bleibt abzuwarten (und dies ist völlig wertfrei gemeint), wie das Verwaltungsgericht Köln  diese Maßnahmen beurteilt. Erste Eilanträge gegen diese Verfügung wurden angeblich schon anhängig gemacht.

 

 

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