Da es immer noch Menschen gibt, die meinen, dass es keine Corona-Pandemie gäbe, weisen wir hier – auch zum Schutz der Mitarbeiter der Kölner Gerichte, der Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte – noch einmal auf die Vorschriften hin:
„In Reaktion auf die steigenden Infektionszahlen in Nordrhein-Westfalen ist es nach einem aktuellen Erlass des Ministeriums der Justiz vom 13.10.2020 möglich, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb der Dienstgebäude anzuordnen, wenn in einer Kommune der Sieben-Tages-Inzidenzwert die Grenze von 50 pro 100.000 Einwohnern überschreitet. Dieser Grenzwert ist in der Stadt Köln überschritten. Aus diesem Grund hat der Präsident des Landgerichts heute im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Amtsgerichts Köln mit sofortiger Wirkung eine Maskenpflicht für das Dienstgebäude Luxemburger Straße 101in 50939 Köln angeordnet. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt gleichermaßen für Mitarbeiter/-innen und Besucher/-innen im gesamten Justizgebäude. Nur am eigenen Arbeitsplatz ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung freigestellt. Hinsichtlich der Sitzungssäle gilt die Regelungsbefugnis nach § 176 Abs. 2 GVG. Unverändert gilt, dass die Abstandsregel von mindestens 1,5 m zu anderen Personen im gesamten Gebäude grundsätzlich immer einzuhalten ist. Außerdem gilt, dass Personen, die Symptome einer Corona-Erkrankung zeigen oder die innerhalb der letzten 14 Tage engen Kontakt mit einer am Coronavirus erkrankten Person (Kat. I nach RKI) gehabt haben, das Justizgebäude nicht betreten dürfen.
In Anbetracht der aktuellen Inzidenzwerte werden die Bürgerinnen und Bürger gebeten zu prüfen, ob ein Besuch im Dienstgebäude zwingend erforderlich ist oder ihr Anliegen auf dem schriftlichen Weg erledigt werden kann. Sollten Bürgerinnen und Bürger zu einem Termin geladen sein und die Voraussetzungen des obigen Betretungsverbots vorliegen, werden sie gebeten, die zuständige Geschäftsstelle telefonisch zu unterrichten oder –unter Angabe des Aktenzeichens –eine E-Mail an coronavirus@lg-koeln.nrw.de zu schreiben.“
Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 15.10.2020