Das Oberlandesgericht Köln und die Frage: Sind Carolin Kebekus und Serdar Somuncu verheiratet?

Antwort auf die Frage. Man weiß es nicht!

Auch nicht das Oberlandesgericht Köln.

Nach der Zivilprozeßordnung (ZPO) indes musste das Oberlandesgericht Köln aber davon ausgehen, dass Kebekus und Somuncu sogar verheiratet sind – obwohl es eigentlich nur um die Frage ging, ob das Online Magazin www.koelnreporter.de über ein vermutetes „Verhältnis“ der Kabarettistin Carolin Kebekus mit dem Kabarettisten Serdar Somuncu berichten durfte.

Die Klage von Carolin Kebekus gegen das Online Magazin mit dem Ziel, entsprechende Veröffentlichungen zu unterlassen, hat das Oberlandesgericht Köln heute abgewiesen und damit das  anderslautende Urteil des Landgerichts Köln1 aufgehoben.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass das Oberlandesgericht Köln für den Rechtsstreit prozessual davon auszugehen hatte, dass Carolin Kebekus und Serdar Somuncu sogar miteinander verheiratet sind. Ob das wirklich der Fall ist, war in dem Zivilrechtsstreit nicht endgültig zu klären. Das beklagte Online Magazin habe aber in der Berufungsinstanz so viele Anhaltspunkte für eine Ehe zwischen den Kabarettisten vorgetragen, dass das einfache Bestreiten der Klägerin, sie sei jedenfalls nicht seit 2012 mit Herrn Somuncu verheiratet, nicht mehr ausreichend gewesen sei. So ergäben sich aus öffentlich einsehbaren Informationen Anhaltspunkte für eine Ehe. Prozessual sei daher die Ehe der Kabarettisten als unstreitig zu behandeln. Anders als im Strafrecht darf ein Gericht im Zivilrecht den Sachverhalt nicht von Amts wegen weiter aufzuklären versuchen.

Das Bestehen der Ehe als unstreitig vorausgesetzt, sei die Berichterstattung über ein „Verhältnis“ der Kabarettisten zulässig. Eine Eheschließung sei dem Bereich der sogenannten „Sozialsphäre“ zuzuordnen. Über wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre dürfe regelmäßig berichtet werden. Der Bericht über ein „Verhältnis“ der Ehepartner werde von diesem Recht mit umfasst. Es liege auch keine Ausnahme vor, etwa weil Serdar Somuncu besonders sensible Themen satirisch behandle (u.a. Lesungen von Textstellen aus Hitlers „Mein Kampf“) und daher möglicherweise die Gefahr gewaltsamer Übergriffe durch Neonazis bestehe. Denn die Klägerin sei in ihrer kabarettistischen Tätigkeit selbst mit entsprechenden Themen in der Öffentlichkeit präsent (u.a. das Video „Wie blöd du bist“).

Das Oberlandesgericht Köln hat in der Entscheidung aber auch deutlich gemacht, dass Medien nicht folgenlos über bloße „Gerüchte“ berichten dürfen. Die Einzelfallentscheidung sei davon geprägt, dass der Beklagte mit diesem „Gerücht“ – auch wenn er dies zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (wohl) nicht gewusst habe – eine wahre Tatsache aus der Sozialsphäre behauptet habe. Eine wahre Tatsachenbehauptung aus der Sozialsphäre könne aber nicht deswegen verboten werden, weil die Wahrheit dem Äußernden zum Äußerungszeitpunkt nicht bewusst sei.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision nicht zugelassen, da sich die Entscheidung mit der Zulässigkeit der Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall befasst und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 06.04.2017 – 15 U 92/16

  1. LG Köln, Urteil vom 18.05.2016 – 28 O 417/15 []

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