Das OVG Münster hat entschieden: Lützerath darf geräumt werden

Eine Entscheidung, die zwar nicht Köln direkt, aber die Umgebung betrifft:

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Allgemeinverfügung des Landrats des Kreises Heinsberg zur Räumung der Ortslage Lützerath vom 20.12.2022 Bestand hat und hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 05.01.20231 bestätigt.

Das darin ausgesprochene Aufenthalts- und Betretensverbot ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster voraussichtlich rechtmäßig.

Worum geht es?

Der Landrat des Kreises Heinsberg hat mit Allgemeinverfügung vom 20.12.2022 für konkret bezeichnete Flächen der Ortschaft Lützerath den Aufenthalt, das Betreten und Befahren bis zum 13.02.2023 untersagt und darauf hingewiesen, dass ab dem 10.01.2023 mit Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung durch Ausübung von unmittelbarem Zwang zu rechnen sei.

Die Antragstellerin, die dort für das Bündnis „Die Kirche im Dorf lassen“ Mahnwachen veranstaltet, sieht sich hierdurch in ihren Rechten verletzt und beantragte beim Verwaltungsgericht Aachen vorläufigen Rechtsschutz. Die Antragstellerin machte im Wesentlichen geltend, der Landrat sei für den Erlass der Allgemeinverfügung nicht zuständig gewesen. Auch gebe es für einen mehrwöchigen Platzverweis keine Rechtsgrundlage. Der Kreis Heinsberg habe zudem ermessensfehlerhaft gehandelt und die Rechtspositionen der vom Platzverweis betroffenen Personen nicht hinreichend berücksichtigt.

Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Antrag ab1.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nun ohne Erfolg geblieben.

Warum?

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Münster ausgeführt, dass die Allgemeinverfügung bei vorläufiger Prüfung rechtmäßig sei.

Der Landrat durfte sie erlassen, nachdem der Bürgermeister der Stadt Erkelenz ein Einschreiten endgültig abgelehnt hatte. Der Platzverweis ist vom nordrhein-westfälischen Polizei- und Ordnungsrecht gedeckt. Der unberechtigte Aufenthalt von Personen auf den betroffenen Flächen ist ohne Einwilligung der berechtigten RWE Power AG zivilrechtlich rechtswidrig und stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde erstmals vertragliche (Betretens-) Rechte für Teilflächen auf dem Gelände behauptet, ist dies nicht glaubhaft gemacht. Die sich in Lützerath aufhaltenden Personen können sich außerdem nicht auf einen Rechtfertigungsgrund des „zivilen Ungehorsams“ berufen. Das staatliche Gewaltmonopol als Grundpfeiler moderner Staatlichkeit ist einer Relativierung durch jegliche Formen des zivilen Ungehorsams grundsätzlich nicht zugänglich. Zur Beendigung des Rechtsverstoßes durfte der Platzverweis angeordnet werden; die zulässige Dauer eines Platzverweises nach dem nordrhein-westfälischen Polizeigesetz („vorübergehend“) ist von der im Einzelfall konkret in Rede stehenden Gefahr abhängig. Auf die Frage, ob die Allgemeinverfügung auch mit einer Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit gerechtfertigt werden kann, kommt es nicht an, weil bereits der Schutz der Rechtspositionen der im Verfahren beigeladenen RWE Power AG den Platzverweis trägt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 09.01.2023 – 5 B 14/23

  1. VG Aachen, Beschluss vom 05.01.2023 – 6 L 2/23 [] []

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