Während der am 14.03.2020 in Köln u.A. am Wiener Platz stattfindenden „Demonstration gegen Repression“ muss die Polizei die dort installierten Kameras abdecken.
Eine entsprechende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.03.20201 hat heute das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln erging auf einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung der Anmelder und Teilnehmer einer für kommenden Samstag (14.03.2020) geplanten Versammlung in Köln unter dem Thema „Demonstration gegen Repression“, zu der etwa 300 Teilnehmer erwartet werden. Die Versammlung soll als Aufzug über verschiedene Plätze verlaufen. Unter anderem am Wiener Platz ist eine Zwischenkundgebung geplant. Seit dem 02.12.2019 wird der Wiener Platz durch die Kölner Polizei mittels fest installierter Kameras videoüberwacht.
Einen von den Antragstellern beantragten Abbau oder eine Verhüllung der Kameras lehnte die Polizei ab. Die Kameras würden während der Versammlung abgeschaltet, sodass Versammlungsteilnehmer nicht beeinträchtigt würden. In der Vergangenheit sei nicht zu beobachten gewesen, dass sich Teilnehmer durch die bloße Präsenz von ausgeschalteten Kameras von Versammlungen hätten abhalten lassen. Die Kameras seien auch nicht zur Beobachtung von Versammlungen installiert worden, sondern zur Verhütung von Straftaten, und stünden daher in keinem Zusammenhang zu Versammlungen. Im Übrigen stellten sowohl der Abbau als auch die Verhüllung eine kaum zu bewältigende logistische Herausforderung dar, weil hierfür ein Hubwagen angemietet werden müsse. Es sei davon auszugehen, dass die Kameras im Falle einer Verhüllung erst einige Tage später wieder in Betrieb genommen werden könnten.
Mit ihrem Eilantrag begehrten die Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Polizei, die Kameras für die Dauer der Versammlung abzubauen, hilfsweise nach außen sichtbar zu verhüllen. Die Zusicherung der Polizei, die Kameras während der Dauer der Versammlung auszuschalten, reiche nicht aus. Durch die Präsenz der Kameras würden Versammlungsteilnehmer insbesondere in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Polizei dazu verpflichtet, die Kameras für die Dauer der Versammlung zu verhüllen. Bereits die Präsenz der Kameras und die Möglichkeit staatlicher Beobachtung entfalteten eine abschreckende und einschüchternde Wirkung auf Versammlungsteilnehmer und griffen in deren Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG, sich frei zu versammeln, ein. Die Versammlungsfreiheit schütze nicht nur die Teilnahme an einer Versammlung, sondern auch die Art und Weise der Teilnahme. Für Versammlungsteilnehmer sei von außen nicht erkennbar, ob die Kameras ausgeschaltet seien, deshalb reiche auch eine Zusicherung nicht aus. Der Grund für die Installation der Kameras sei nicht entscheidend, weil es auf deren faktische Wirkung und nicht auf den Willen der Polizei ankomme. Der Antragsgegner habe keine Anhaltspunkte für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dargelegt, die eine Überwachung der Versammlung rechtfertigen könnten. Mit Blick auf die große Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit sei die logistische Herausforderung des Abdeckens der Kameras der Polizei zuzumuten und etwaige Ausfälle der Kameras für folgende Tage seien durch andere, geeignete Maßnahmen aufzufangen. Ein Abbau der Kameras während der Versammlung sei dagegen nicht erforderlich, weil das Abdecken einen ausreichenden Schutz der Versammlungsfreiheit darstelle.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Münster heute zurückgewiesen.
Im Wesentlichen hat es sic hierbei auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts berufen: Die Kamerapräsenz stelle einen Eingriff in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG dar. Sie sei grundsätzlich geeignet, einschüchternd oder abschreckend auf die Versammlungsteilnehmer zu wirken. Dafür sei unerheblich, dass die Polizei die Kameras für die Dauer der Versammlung abschalten wolle. Denn dies sei für die Versammlungsteilnehmer nicht bzw. nicht hinreichend verlässlich erkennbar. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass das Abdecken der Kameras für die Polizei einen unzumutbaren Aufwand mit sich bringe oder deren Aufgabenerfüllung im Übrigen wesentlich beeinträchtige.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 13.03.2020 – 15 B 332/20
- VG Köln, Beschluss vom 12.03.2020 – 20 L 453/20 [↩]