Wenn auch aus der geliebten (?) Nachbarstadt ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf berichtenswert:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Erlaubnis des Bundesministers für Wirtschaft und Energie zur Übernahme von Kaiser´s Tengelmann (KT) durch EDEKA zunächst außer Kraft gesetzt. Die Erlaubnis erweise sich schon nach einer vorläufigen Prüfung im Eilverfahren als rechtswidrig, so das Oberlandesgericht.
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist im Rahmen seiner vorläufigen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die erteilte Ministererlaubnis unter mehreren, nachfolgend nicht abschließend aufgeführten Gesichtspunkten rechtswidrig sei:
1. Besorgnis der Befangenheit des Bundeswirtschaftsministers
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie habe über die Erteilung der Erlaubnis nicht entscheiden dürfen, da sein Verhalten im Erlaubnisverfahren die Besorgnis seiner Befangenheit und fehlenden Neutralität begründe. Der Minister habe in der entscheidenden Phase des Erlaubnisverfahrens mit EDEKA und KT geheime Gespräche geführt.
So sei zunächst am 16.11.2015 mit allen Beteiligten über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ministererlaubnis mündlich verhandelt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe ein, am 30.11.2015 auch schriftlich ausgeführtes, Angebot von REWE zur Übernahme von KT vorgelegen. Dieses habe den Erhalt aller 16.000 Arbeitsplätze bei KT vorgesehen. Das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Übernahmeangebot von EDEKA hingegen habe u. a. einen signifikanten Arbeitsplatzabbau bei KT geplant. Unter diesen Voraussetzungen habe eine Ministererlaubnis zur Übernahme von KT durch EDEKA nicht erteilt werden dürfen. Erst im Januar 2016 habe EDEKA sein Übernahmeangebot dann substantiell erweitert und es dem Angebot von REWE angepasst.
Wie sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens aufgrund der Anforderung von Akten durch das Oberlandsgericht Düsseldorf beim Bundeswirtschaftsministerium jedoch herausgestellt habe, seien auf Veranlassung des Bundesministers am 01. und 16.12.2015 „Sechs-Augen-Gespräche“ zwischen ihm, dem Vorstandsvorsitzenden von EDEKA, Herrn M. sowie dem Miteigentümer von KT, Herrn H., zur Ministererlaubnis geführt worden. Der Inhalt dieser Gespräche sei nicht aktenkundig gemacht worden und die Gespräche ohne Kenntnis und unter Ausschluss der weiteren Beteiligten, insbesondere REWE, geführt worden. Auch eine im Rahmen der Gespräche dem Minister übergebene rechtliche Stellungnahme zur Unwirksamkeit des Übernahmeangebots von REWE sei vertraulich behandelt und den anderen Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Der Minister habe daher die für ein transparentes, objektives und faires Verfahren unverzichtbare gleichmäßige Einbeziehung und Information aller Verfahrensbeteiligten unterlassen.
2. Erhalt der Arbeitnehmerrechte bei KT kein Gemeinwohlbelang
Die Ministererlaubnis sei darüber hinaus rechtswidrig, da der Bundesminister bei seiner Entscheidung zu Unrecht den Erhalt der kollektiven Arbeitnehmerrechte (z. B. Tarifverträge u. ä.) bei KT als einen Gemeinwohlbelang berücksichtigt habe. Das im Grundgesetz in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 schrankenlos gewährte Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen (Gewerkschaften) zu bilden, beinhalte gleichrangig und unterschiedslos das Recht, einer solchen Vereinigung auch fern zu bleiben, sich also nicht gewerkschaftlich zu organisieren. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Gleichrangigkeit könnten der Erhalt und die Sicherung bestehender kollektiver Arbeitnehmerrechte kein Gemeinwohlbelang sein, welches die ministerielle Erlaubnis einer wettbewerbsschädlichen Unternehmensfusion rechtfertigen könne. Andernfalls würde der Bildung von Arbeitnehmervereinigungen ein höherer Rang eingeräumt als dem Verzicht auf diese. Diese Annahme widerspreche jedoch der Verfassung.
3. Arbeitsplatzsicherung auf unvollständiger Tatsachengrundlage bewertet
Die Ministererlaubnis könne voraussichtlich auch deshalb keinen Bestand haben, da der Bundeswirtschaftsminister den Gemeinwohlbelang der Arbeitsplatz- und Beschäftigungssicherung bei KT nicht unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte bewertet habe.
So gehe der Minister davon aus, dass durch die Nebenbestimmungen der Erlaubnis die Sicherung der rund 16.000 Arbeitsplätze bei KT gewährleistet sei. Den Gründen der Ministererlaubnis sei jedoch nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang die Möglichkeit eines fusionsbedingten Stellenabbaus bei EDEKA in die Abwägungsentscheidung einbezogen wurde. Diese Möglichkeit habe aber bei den Abwägungsüberlegungen berücksichtigt werden müssen. Denn den Angaben von EDEKA bis zum Ende des Verhandlungstermins am 16.11.2015 sei deutlich zu entnehmen, dass der geplante Unternehmenszusammenschluss aus Sicht von EDEKA bei kaufmännisch vernünftigem Handeln mit einem erheblichen Personalabbau verbunden sein müsse.
Darüber hinaus seien die verfügten Nebenbestimmungen auch nicht geeignet, die 16.000 Arbeitsplätze bei KT in vollem Umfang zu sichern. Die Nebenbestimmungen enthielten Klauseln, die einen Arbeitsplatzabbau auch innerhalb des zu sichernden Fünf-Jahreszeitraums mit Zustimmung der Tarifparteien zuließen. Auch seien einzelne Nebenbestimmungen nicht ausreichend bestimmt.
Wie geht es weiter?
Damit ist der Sack zunächst zu – eine Blamage für den Bundeswirtschaftminister.
Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat, weil insbesondere der der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsbegriff der Besorgnis der Befangenheit auf einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhe, bleibt dem Bundesminister sowie EDEKA und Kaiser´s Tengelmann nur das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Im Falle der Einlegung dieses Rechtsmittels überprüft der Bundesgerichtshof, ob die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf aus zutreffenden Gründen erfolgt ist. Andernfalls kann der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zulassen und die Eilentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf überprüfen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2016 – VI – Kart 3/16 (V)