Die marode Leverkusener Rheinbrücke ist ständig Thema. Ob es um die Meldungen der Durchbrechungen der Sperren für Lkw geht oder die Planungen von Strassen NRW.
Die Diskussionen um die Sanierung haben auch ihre Kreis bis nach Leipzig gezogen. Warum? Weil da das Bundesverwaltungsgericht seinen Sitz hat.
Und dieses hatte nun im Zusammenhang mit der Leverkusener Rheinbrücke über mehrere Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Der Antragsgegner (das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Köln) darf bestimmte, genau festgelegte Vorabmaßnahmen durchführen. Damit ist aber keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung verbunden.
Wo war oder ist das Problem?
Die Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung (Netzwerk gegen Lärm, Feinstaub und andere schädliche Immissionen e.V.) und eine Privatperson, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2016 für den Neubau der Autobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West. Kernstück der Planung ist der Neubau der Rheinbrücke Leverkusen.
Die bestehende, rund 50 Jahre alte Brücke hat ihre Belastungsgrenze erreicht und soll durch einen Neubau ersetzt werden. Darüber hinaus soll die Autobahn von bisher sechs auf acht Fahrstreifen ausgebaut werden. Teile der bisherigen Autobahn liegen im Bereich einer ehemaligen Deponie der Bayer-Werke („Altablagerung Dhünnaue“). Für die Gründung der Brückenpfeiler sowie die Verlagerung und Verbreiterung der Fahrbahnen muss die Altablagerung teilweise geöffnet und Deponiegut ausgekoffert werden. Mit den Klagen und den Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz haben die Antragsteller zahlreiche Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. Sie beziehen sich u.a. auf die mit der Öffnung der Deponie verbundenen Risiken und die Standfestigkeit der dort geplanten Verkehrsanlagen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die ursprünglich umfassend angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nachträglich auf fünf im Einzelnen bezeichneten Maßnahmen beschränkt. Dabei handelt es sich um die Ausschreibung von Bauleistungen, die Verlegung von Leitungen im linksrheinischen sowie im rechtsrheinischen Planungsraum, die Verlegung eines Entwässerungskanals sowie die Baufeldfreimachung durch Entfernung von Bäumen und Sträuchern. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Vollziehung bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache, mit der nach gegenwärtigem Sachstand noch in diesem Jahr gerechnet werden kann, von sich aus ausgesetzt.
Nach summarischer Prüfung, wie sie in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nur möglich ist, stellt sich die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung derzeit als offen dar, so das Bundesverwaltungsgericht.
Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen. Das Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen, die fünf genannten Vorabmaßnahmen auf eigenes Risiko durchführen zu können, überwiegt danach das gegenläufige Interesse der Antragsteller. Mit den noch umstrittenen Maßnahmen, für die Betroffene entschädigt werden müssen und die erforderlichenfalls durch Rückverlegung der Leitungen und Wiederbepflanzung rückgängig gemacht werden können, werden noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Insbesondere wird nicht in den Deponiekörper eingegriffen. Umgekehrt träten erhebliche, angesichts des Zustandes der Rheinbrücke nicht zu verantwortende Bauverzögerungen ein, falls die Planung rechtmäßig sein sollte, das Land Nordrhein-Westfalen die Maßnahmen aber nicht vorab umsetzen dürfte.
Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 16.02.2017 – 9 VR 2.16; vom 16.02.2017 – 9 VR 3.16