Der Hotel-Park-Service und die Sache mit den kurzen Beinen

Nimmt man den Park-Service eines Hotels in Anspruch, geht man davon aus, dass man sein Fahrzeug unbeschadet zurückerhält.

Und sollte ein Mitarbeiter des Hotels Mist bauen, sollte man davon ausgehen, dass auch das – spätestens dank entsprechender Versicherungen – problemlos geregelt wird.

Nicht so in einem Fall, der nun das Oberlandesgericht Köln beschäftigte:

Die Ehefrau des Klägers hatte den Toyota Auris vor dem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben, damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren werde. Als die Frau nach dem Besuch des Spa-Bereichs zu dem Fahrzeug zurückkehrte, stand es nicht in der Tiefgarage, sondern in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Kläger erhob Schadensersatzklage. Das Hotel wandte ein, die Reifen seien schon vorher beschädigt gewesen.

In erster Instanz hatte das Landgericht die Klage noch abgewiesen. Der mitverklagte Hotelmitarbeiter hatte geschildert, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt habe, weshalb er das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in der Parkbucht abgestellt habe. Daraufhin konnte das Landgericht Köln trotz der entgegenstehenden Aussage der Ehefrau nicht ausschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe.

Das Oberlandesgericht Köln ließ die Aussage des Hotelmitarbeiters durch ein Sachverständigengutachten überprüfen. Dieses ergab, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Der Gutachter stellte fest, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein musste. Der Schaden könne nicht schleichend aufgetreten sein.

Das Oberlandesgericht Köln zog daraus den Schluss, dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden seien. Er verurteilte Hotel und Mitarbeiter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 6.000 Euro.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.08.2019 – 22 U 134/17

Hinweis:

1. Das Urteil ist rechtskräftig.

2. Das Oberlandesgericht Köln hat die Akte zur weiteren Überprüfung an die Staatsanwaltschaft Köln übersandt. Das zeigt sehr deutlich, was das Gericht von den Äusserungen hält. Dass in Zivilprozessen Beteiligte lügen, ist wahrlich normal. Dass das Oberlandesgericht Köln aber dermassen die Faxen dicke hatte, dass es schon in der Pressemitteilung erklärt hat, die Sache der Staatsanwaltschaft zu übersenden, sagt so einiges…

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