Schon seit einiger Zeit schwelt der Streit um die Frage, ob die Taxi-Halteplätze auf dem Bahnhofsvorplatz exklusiv an Taxen vergeben werden darf, die bei mytaxi registriert sind.
Zwei Aktiengesellschaften des Konzerns der Deutschen Bahn sind Eigentümerinnen der Flurstücke, auf denen der nordwestliche Bahnhofsvorplatz des Kölner Hauptbahnhofs liegt. Sie haben einem Unternehmen („mytaxi“) mittels eines Exklusiv-Vertrags die entgeltliche Nutzung der auf dieser Fläche ausgewiesenen Taxistände gestattet.
Dies sieht die die Stadt Köln entgegen, da sie die Antragstellerinnen insoweit nicht für verfügungsbefugt hielt. Vielmehr sei die Fläche des Bahnhofsvorplatzes durch die Stadt seit 2006 straßenrechtlich gewidmet. Eine Beschränkung der Nutzung auf bestimmte Taxiunternehmen sei mit der Widmung nicht vereinbar.
Die beiden Aktiengesellschaften der Deutschen Bahn (Antragstellerinnen) sahen dies anders und zogen vor das Verwaltungsgericht Köln. Nach Ansicht der Antragstellerinnen sei die Widmung nichtig, da sie zu unbestimmt sei. Außerdem habe die Deutsche Bahn AG als frühere Grundstückseigentümerin der Widmung der Flächen für die Taxistände nicht zugestimmt, weil dies der 2002 geschlossene Gestattungsvertrag nicht vorsehe. Abgesehen davon sei die Fläche bereits für Eisenbahnzwecke gewidmet.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Köln im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nun zurückgewiesen, mit dem die Antragstellerinnen erreichen wollten, dass der Stadt Köln einstweilig der Vollzug ihrer straßenrechtlichen Widmung des Kölner Bahnhofsvorplatzes untersagt wird.
Das Verwaltungsgericht Köln ist der Auffassung, den Anlagen und der Erläuterung zur Widmung sei hinreichend bestimmt zu entnehmen, welche Flächen des Bahnhofsvorplatzes gewidmet seien und wo sich die Flächen für den Taxiverkehr befänden. Die möglicherweise fehlende Zustimmung der damaligen Grundeigentümerin führe nicht zur Nichtigkeit der Widmung. Ein diesbezüglicher Fehler wäre nicht offenkundig. Der Umfang der erforderlichen Zustimmung hänge nämlich von der Auslegung der Bestellung einer Grunddienstbarkeit bzw. des geschlossenen Gestattungsvertrags aus dem Jahr 2002 ab. Diese Auslegung werfe jedoch schwierige Rechtsfragen auf, die einer Offenkundigkeit entgegenständen. Es liege auch keine eisenbahnrechtliche Widmung des Bahnhofsvorplatzes vor, weil diese Fläche keine Eisenbahnanlage im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sei.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluß vom 13.05.2016 – 18 L 682/16