Es handelt sich zwar nicht um eine Entscheidung aus Köln, aber aus eine aus dem näheren Beritt (Düsseldorf…) zum Thema Tiere:
Einem Zirkus, der bereits am 06.10.2015 einen Standplatz in Düsseldorf beantragt hat, kann das von der Stadt Düsseldorf beschlossene Wildtierverbot nicht entgegengehalten werden, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren.
Die Stadt Düsseldorf ist durch den Gerichtsbeschluss verpflichtet, den Staufenplatz für ein Zirkusgastspiel mit Wildtieren zur Verfügung zu stellen. Ein Ausschuss des Rates der Stadt Düsseldorf hatte zwar am 22.10.2015 beschlossen, städtische Flächen nicht mehr Zirkusbetrieben zu überlassen, die Wildtiere wie etwa Tiger, Löwen oder Alligatoren mit sich führen. Auf bereits vorliegende Anträge sollte dieser Beschluss jedoch keine Anwendung finden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf profitiert der antragstellende Zirkus von dieser Ausnahmeregelung, weil er seinen Antrag für das Gastspiel im Jahr 2017 bereits am 06.10.2015 gestellt hat. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist damit der Ansicht der Stadt Düsseldorf, es habe sich bei dem Schreiben des Zirkus nicht um einen Antrag gehandelt, nicht gefolgt. Ob das Wildtierverbot der Stadt Düsseldorf rechtmäßig ist, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf offen gelassen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.17 – 18 L 213/17