Die Stadt Köln und ihre Allgemeinverfügung …

… da hätte man besser einen Juristen gefragt …

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat viele Eilanträge gegen die Coronoschutzverordnung NRW zurückgewiesen, worüber wir hier schon mehrfach berichtet haben.

Aber bei der aktuellen Allgemeinverfügung der Stadt Köln, wonach an einer Versammlung im Stadtgebiet nicht mehr als 100 Personen teilnehmen dürfen, eine Maskenpflicht für alle teilnehmenden Personen (mit Ausnahme der Rednerinnen und Redner während der Rede) gilt sowie Aufzüge verboten sind, ist auch dem Oberverwaltungsgericht Münster erwartungsgemäß der Kragen geplatzt.

Das Oberverwaltungsgericht Münster sieht die Allgemeinverfügung der Stadt Köln insoweit für rechtswidrig an.

Es hat damit den Beschwerden von zwei Antragstellern stattgegeben, die für den 11.11.2020 verschiedene Kundgebungen und einen Aufzug in Köln angemeldet hatten.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Münster ausgeführt:

Gründe für derart pauschale Beschränkungen der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 GG seien der Allgemeinverfügung nicht zu entnehmen und von der Stadt Köln in Bezug auf den gesamten Geltungsbereich der Allgemeinverfügung auch ansonsten nicht dargetan worden. Je nach Ort und Anlass der Versammlung oder des Aufzugs könne eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich sein oder auch nicht. Dies bedürfe jedoch einer Einzelfallprüfung, die nicht durch den Erlass einer Allgemeinverfügung ersetzt werden könne. Gleiches gelte für die angeordnete Maskenpflicht für alle Versammlungsteilnehmer unabhängig von der Größe der Versammlung und der Möglichkeit zur Einhaltung von Abständen. Der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber habe in Kenntnis der derzeitigen Pandemielage in diesem Bundesland für Teilnehmer an Versammlungen unter freiem Himmel mit einer Teilnehmerzahl von nicht mehr als 25 Personen keine Maskenpflicht angeordnet. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in Köln so wesentlich von der landesweiten unterscheide, dass diese eine pauschal abweichende Regelung erfordere.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat allerdings darauf hingewiesen, dass es der Stadt Köln unbenommen sei, in Würdigung der Umstände des Einzelfalls der geplanten Versammlungen notwendige infektionsrechtliche Schutzmaßnahmen anzuordnen.

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschlüsse vom 10.11.2020 und 11.11.2020 – 13 B 1765/20 und 13 B 1771/20

Anmerkung:

Mit anderen Worten: Die Stadt Köln hat wieder ihren Job nicht gemacht. Dass das als Allgemeinverfügung nicht hält, war jedem klar. Und in den Eilverfahren war sie auch nicht in der Lage, die Vorgaben aus der Allgemeinverfügung als Auflage daszustellen…

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