Das Verwaltungsgericht Köln hat (worüber wir hier berichtet haben) vor 2 Jahren der Klage eines Nachbarn gegen die Volksbühne – ehemals Volkstheater Millowitsch – gegen die für eine Nutzungsänderung zur Nutzung für Konzerte erteilte Baugenehmigung stattgegeben, da dieser sich durch den Konzertbetrieb in seinen Rechten verletzt fühlte.
Den hiergegen gerichteten Berufungen der Stadt Köln und des Vereins Freie Volksbühne Köln hat das Oberverwaltungsgericht Münster heute stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht Münster ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die der Volksbühne erteilte Baugenehmigung nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt.
Der Kläger kann sich nämlich nicht auf eine schutzwürdige Rechtsposition berufen, weil seine an die „Volksbühne“ angrenzende Wohnnutzung materiell und formell rechtswidrig ist
Bereits durch eine frühere bestandskräftige Baugenehmigung ist ein Betrieb der „Volksbühne“ nach 22.00 Uhr zugelassen worden, damit ist eine unmittelbar benachbarte Wohnnutzung nicht vereinbar, weil nach dem vorliegenden Schallgutachten die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm für die Nachtzeit überschritten werden, so das Oberverwaltungsgericht Münster.
Abgesehen davon ist der nun genehmigte erweiterte Betrieb für Konzerte bis 22.00 Uhr nachbarrechtlich unbedenklich, weil er die hier maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum in der Wohnung des Klägers nicht überschreitet.
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 12.06.2024 – 7 A 1268/22