Nachdem – worüber wir hier berichtet hatten – das Verwaltungsgericht Köln im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Anträgen der Städte Bergheim und Leverkusen gegen eine durch die Stadt Pulheim erteilte Baugenehmigung stattgegeben hatte, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW diese Anträge nun zurückgewiesen.
Der Streit zwischen den Gemeinden hat eine lange Vorgeschichte: Bereits zweimal hatte die Stadt Pulheim versucht, durch die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans den Betrieb eines Möbelhauses mit 45.000 m² bzw. 43.000 m² Verkaufsfläche an dem Standort „Am Schwefelberg“ zu ermöglichen. Beide Bebauungspläne wurden auf Anträge der Städte Bergheim und Leverkusen durch das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW für unwirksam erklärt, der zweite Bebauungsplan erst jüngst im September 2016. Währenddessen betrieb die Firma Segmüller aufgrund erteilter Baugenehmigungen bereits den Bau des Möbelhauses.
Im August 2016 erteilte die Stadt Pulheim der Firma Segmüller schließlich eine Baugenehmigung für ein wesentlich kleineres Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von weniger als 31.000 m² in dem nunmehr fertig gestellten Gebäude.
Das Verwaltungsgericht Köln setzte am 16.11.2016 auf Antrag der Städte Bergheim und Leverkusen die sofortige Vollziehbarkeit dieser Baugenehmigung bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren aus1.
Diese Entscheidungen änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW nach Durchführung eines Erörterungstermins mit den Beteiligten und lehnte die Eilanträge der beiden Nachbarstädte von Pulheim ab.
Zur Begründung führte Oberverwaltungsgericht für das Land NRW im Wesentlichen aus:
Erst nach weiterer Prüfung in den Hauptsacheverfahren könne beurteilt werden, ob von dem genehmigten Möbelhaus gewichtige städtebauliche Auswirkungen insbesondere auf die zentralen Versorgungsbereiche von Bergheim und Leverkusen zu erwarten seien und die Baugenehmigung deshalb gegen das sog. interkommunale Rücksichtnahmegebot verstoße. Eine folgenorientierte Interessenabwägung falle zulasten von Bergheim und Leverkusen aus. Neben den städtebaulichen Belangen der Stadt Pulheim und den wirtschaftlichen Interessen der Firma Segmüller sei insbesondere der Schutz der vielen Arbeitsplätze in den Blick zu nehmen, die in dem neuen Möbelhaus geschaffen worden seien. Gegen eine nachhaltige Beeinträchtigung der Interessen von Bergheim und Leverkusen spreche demgegenüber, dass sich die beiden Städte im Rahmen der Bauleitplanung dafür stark gemacht hätten, die Verkaufsfläche des Möbelmarktes auf 30.000 m² zu begrenzen. Dieser Forderung sei mit der streitigen Baugenehmigung im Wesentlichen entsprochen worden.
Die beiden Beschlüsse sind unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Beschlüsse vom 02.12.2016 – 7 B 1344/16, 7 B 1345/16
- VG Köln, Beschlüsse vom 16.11.2016 – 23 L 2657/16, 23 L 2658/16, bei uns hier [↩]