Treffen sich zwei Deutsche in Italien …
… dann kann es auch zu einem Unfall kommen.
Mit der Frage, wie die Ansprüche dann zu beurteilen sind, hat sich nun das Oberlandesgericht Köln beschäftigt.
In dem konkreten Fall war der aus Köln stammende Kläger in Italien mit einem Hängegleiter (Drachen) unterwegs, der aus dem Bonner Umland stammende Beklagte mit einem Gleitschirm. Es herrschte reger Flugbetrieb mit mehr als zehn Gleitschirmen in der Luft, als die Parteien bei schwacher Thermik in rund 80 Meter Höhe kollidierten. Der Drache des Klägers wurde auf den Rücken gedreht, der Kläger fiel von oben in das Segel und stürzte ab. Trotz der Höhe zog er sich lediglich Prellungen und eine Stauchung des linken Handgelenks zu. Der Beklagte konnte seinen Rettungsschirm öffnen und blieb unverletzt.
Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte den Unfall verschuldet habe, und begehrte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500 Euro sowie Ersatz weiterer Schäden in Höhe von rund 5.000 Euro.
Das Landgericht Bonn hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Entscheidung nun bestätigt und hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht Köln hat dabei festgestellt, dass die deutschen Gerichte bei ihrer Entscheidung zwar Anspruchsgrundlagen des deutschen Rechts anzuwenden, dabei aber auch die Sicherheits- und Verhaltensregeln nach italienischem Luftrecht zu berücksichtigen haben.
Nach dem einschlägigen italienischen Präsidialdekret und den Ausweichregeln des Regolamento Regole dell`Aria Italia des ENAC (Nationale Anstalt für die Zivilluftfahrt) haben nicht motorisierte Fluggeräte, welche in einem thermischen Aufwind in einer kreisförmig nach oben steigenden Drehung fliegen, das Vorflugrecht. Andere nicht motorisierte Fluggeräte müssen ausweichen. Dabei gibt derjenige den Drehsinn vor, der sich als erster in dem thermischen Aufwind befindet. Außerdem gilt die allgemeine Sichtflugregelung, wonach fortgesetzter Blickkontakt mit möglichen anderen Formen des Luftverkehrs erforderlich ist, sowie ein Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.
Bei der Klärung des Sachverhalts konnte das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen die von den Instrumenten aufgezeichneten Flugwege der Parteien nachvollziehen. Danach ergab sich, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger gegen die Flugregeln verstoßen hatte. Die Auswertung der Daten belegte, dass der Beklagte sich schon vor dem Kläger im Bereich der Thermik befunden hatte und im Steigflug gewesen war, als sich der Kläger rund zehn Sekunden vor der Kollision mit einer gefährlichen Rechtskurve vor den Gleitschirm des Beklagten setzte. Da der Kläger anstatt um das gemeinsame Drehzentrum der Thermik zu kreisen auf dieses zugeflogen war, Wirbelschleppen erzeugt hatte, die den Gleitschirm ins Straucheln hätten bringen können, nicht stets einen Überblick über die in seiner Nähe befindlichen anderen Piloten gehabt und gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen hatte, traf ihn ein erhebliches Verschulden an dem Unfall. Außerdem berücksichtigte der Senat, dass ein Drache grundsätzlich eine höhere Betriebsgefahr hat, da er schneller fliegt als Gleitschirme und dem Piloten nur eine eingeschränkte Sicht ermöglicht. Die nach § 41 LuftVG grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Gleitschirms des Beklagten trat dahinter vollständig zurück.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.03.2020 – 1 U 95/19