Nach Einbrüchen in Kirchen (sic!) hat das Landgericht Köln in einem Verfahren gegen insgesamt acht Angeklagte Freiheitsstrafen von 2 Jahren und 7 Monaten bis zu 4 Jahren und 10 Monaten verhängt.
Das Landgericht Köln sieht es als erwiesen an, dass sieben Angeklagte in den Jahren 2013 und 2014 als
Bande in wechselnder Besetzung in bis zu fünf Fällen in Kirchen und andere Räumlichkeiten eingebrochen sind, um Wertgegenstände zu entwenden. Nach der umfangreichen Beweisaufnahme
ist das Landgericht Köln ebenfalls davon überzeugt, dass dies zumindest auch mit der Intention geschehen ist, Erlöse aus der Verwertung des Diebesguts der Unterstützung des bewaffneten Jihads in Syrien zu Gute kommen zu lassen.
Aus abgehörten Telefongesprächen und Chat-Verläufen ergebe sich, dass Kontakte bis nach Syrien und Planungen für Unterstützungsmaßnahmen vorhanden waren.
Jedoch konnten trotz der Einführung einer Vielzahl von Beweismitteln letztlich keine hinreichenden
Feststellungen dazu getroffen werden, in welchem Umfang Vermögenswerte nicht nur für den Eigenbedarf sondern auch tatsächlich für konkrete Unterstützungsmaßnahmen verwendet wurden.
Da die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung des § 89a StGB eine – im vorliegenden Fall gerade nicht feststellbare – Erheblichkeit der Sammlung von Vermögenswerten erfordert, war eine Verurteilung
wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat letztlich nicht möglich.
Dennoch geht das Landgericht Köln auch aufgrund der gemeinsamen Gesinnung der Angeklagten
davon aus, dass es sich bei den Taten nicht um einfache Diebstähle von untergeordneter Bedeutung handelt. Sie sieht vielmehr die Voraussetzungen einer bandenmäßigen Begehung als gegeben an, sodass sich die Angeklagten u.a. wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) bzw. des Versuchs oder der
Verabredung hierzu strafbar gemacht haben.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung sämtlicher für die Verurteilung maßgeblicher
Umstände sah es das Landgericht Köln als gerechtfertigt und erforderlich an, Freiheitsstrafen
von 3,5 bis 4 Jahren und 10 Monaten zu verhängen.
Landgericht Köln, Urteil vom 30.01.2017 – 101 KLs 13/15