Eine Namensliste der Demonstrationsteilnehmer darf auch in Corona-Zeiten nicht gefordert werden

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass es zu weit geht, wenn die Stadt Köln für das Genehmigungserfordernis für eine Versammlung nach der Corona-Schutz-Verordnung NRW die Vorlage einer Teilnehmerliste verlangt.

Die Teilnahme an der für den 08.05.2020 stattfindenden Versammlung durfte nicht aus Gründen des Infektionsschutzes davon abhängig gemacht werden, dass die Teilnehmer sich namentlich in eine Teilnehmerliste eintragen. Das Verwaltungsgericht Köln hat daher mit Eilbeschluss vom 07.05.2020 die Stadt Köln verpflichtet, die Genehmigung einer Versammlung auf dem Kölner Neumarkt am Abend des 08.05.2020 anlässlich des Kriegsendes („Künstlerischer kreativer Akt für Demokratie und das deutsche Grundgesetz“) ohne die Verpflichtung zur Erstellung einer Teilnehmerliste mit Name, Anschrift und Telefon-Nummer zu erteilen.

Versammlungen bedürfen nach der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung des Landes einer Genehmigung. Die Stadt Köln hatte die Genehmigung der genannten Versammlung unter anderem mit der Auflage verbunden, die Teilnehmer in einer Liste namentlich zu erfassen. Die Liste sollte beim Versammlungsleiter hinterlegt und bei Bedarf vom Gesundheitsamt angefordert werden können, um bei Corona-positiv getesteten Personen Infektionsketten nachvollziehen zu können.

Das Verwaltungsgericht Köln hat dem hiergegen gerichteten Eilantrag des Versammlungsleiters stattgegeben, soweit er sich gegen die Pflicht zur Führung der Namensliste richtete. Es erkannte das Ziel der Namensliste an, sah aber eine Eintragung als zwingende Voraussetzung der Versammlungsteilnahme als unverhältnismäßig an. Das Recht auf anonyme Teilnahme an einer Versammlung sei durch das Grundgesetz geschützt. Der Eingriff durch die Pflicht zur Namensangabe sei auch aus Gründen des Infektionsschutzes nicht gerechtfertigt, zumal die Richtigkeit der Listeneintragungen nicht gewährleistet sei. Auch gingen von einer – wie hier – voraussichtlich diszipliniert durchgeführten Demonstration bei Wahrung des Abstandsgebots keine größeren Infektionsgefahren aus als von vielen anderen nunmehr wieder erlaubten Tätigkeiten, bei denen keine Teilnehmerlisten gefordert würden. Mit dem Grundgesetz vereinbar sei hingegen das Gebot freiwilliger Angaben zur Identität.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 07.05.2020 – 7 L 809/20

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