Bei den Verwaltungsgerichten kann man, da die Entscheidungen regelmäßig länger dauern, Eilanträge stellen, um eine vorläufige Regelung zu erzielen.
Dies kann während eines anhängigen Klageverfahrens auch mehrfach geschehen, wenn z.B. neue Erkenntnisse vorliegen aufgrund derer die Sache anders zu beurteilen sein könnte.
Wiederholt der Antragsteller aber lediglich seinen früher schon im Rahmen eines Eilantrages erhobenen Vorwurf des rechtswidrigen Handelns, der rechtskräftig zurückgewiesen wurde, so ist dieser Antrag zurückzuweisen.
Dies hat nun das Oberverwaltungsgericht Münster im Rahmen eines Eilantrages der AfD-Bundespartei noch einmal klargestellt.
In dem entschiedenen Fall hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem von der AfD-Bundespartei eingeleiteten Eilverfahren den Antrag auf Untersagung der Einstufung als „Verdachtsfall“ abgelehnt, weil das Verwaltungsgericht Köln im März 2022 bereits rechtskräftig über einen identischen Eilantrag entschieden hat. Damit darf die AfD bis zu einer Entscheidung in dem beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Berufungsverfahren einstweilen weiterhin durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz eingestuft werden.
Die antragstellende AfD hatte vor dem Verwaltungsgericht Köln dagegen geklagt, vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft zu werden. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 08.03.2022 ab, da es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche, d. h. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der AfD sah1.
Die dagegen eingelegte Berufung ist noch beim Oberverwaltungsgericht Münster anhängig. Einen zugleich mit der Klage gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsanordnung lehnte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 10.03.2022 ab2.
Nachdem der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz bei der Vorstellung des aktuellen Verfassungsschutzberichts im Juni 2023 sowie im Zusammenhang mit der Europawahlversammlung der Antragstellerin im Juli und August 2023 verschiedene Äußerungen zu dieser tätigte, beantragte die AfD beim Oberverwaltungsgericht Münster als Gericht der Hauptsache – wegen des hier anhängigen Berufungsverfahrens – die Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe sowohl als Verdachtsfall als auch als „gesichert extremistische Bestrebung“. Betreffend die von der Antragstellerin befürchtete „Hochstufung“ zur „gesichert extremistischen Bestrebung“ hat sich das Oberverwaltungsgericht für unzuständig erklärt und das Eilverfahren mit Beschluss vom 22.09.2023 an das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Den verbleibenden Eilantrag auf Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe als Verdachtsfall hat das Oberverwaltungsgericht Münster heute abgelehnt. Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat das Oberverwaltungsgericht Münster ausgeführt:
Der rechtskräftige Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.03.20222 steht einer erneuten gerichtlichen Nachprüfung der im Vergleich zum damaligen Verfahren identischen Eilanträge entgegen. Bei den aktuellen Eilanträgen geht es nicht um die Rechtswidrigkeit der konkreten Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts an sich, sondern allein um die Argumentation der Antragstellerin, ihre Einstufung als Verdachtsfall sei rechtswidrig und müsse bis zur Rechtskraft einer Hauptsachenentscheidung vorläufig untersagt werden. Eine solche vorübergehende Regelung hat das Verwaltungsgericht jedoch mit Bindungswirkung auch für die neuen Eilanträge bereits im Frühjahr 2022 abgelehnt. Die von der Antragstellerin nunmehr vorgebrachten Umstände im Zusammenhang mit den Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts stellen keine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gegenüber der früheren Eilentscheidung dar. Bis zu der mündlichen Verhandlung über die anhängigen Berufungsverfahren darf die Antragstellerin damit durch das Bundesamt für Verfassungsschutz weiter als Verdachtsfall eingestuft und dies entsprechend bekannt gegeben werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 27.09.2023 – 5 B 757/23
- VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 – 13 K 326/21 [↩]
- VG Köln, Beschluss vom 10.03.2022 – 13 L 104/21 [↩] [↩]