Endgültig keine Provision für Modeste-Transfer

Wir hatten hier über die Entscheidung des Landgerichts Köln berichtet, wonach die Spielervemittlerin, die Petralito Sport Service GmbH, gegen den 1. FC Köln für die Vermittlung des Spielers Modeste nach China keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision hat.

Die Spielervermittlerin hat daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt.

Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einem Hinweisbeschluss der Auffassung des Landgerichts Köln1 angeschlossen.

Insbesondere habe die Klägerin keine Vermittlungsleistungen erbracht, die zu dem erfolgreichen Transfer wesentlich beigetragen hätten, so das Oberlandesgericht Köln.

Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sei dies aber Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruchs gewesen. Die bloße Vermittlung von Kontakten zwischen dem Geschäftsführer des 1. FC Köln und dem Zeugen Cannavaro sei für die Entstehung eines Provisionsanspruchs nicht ausreichend gewesen. Die Klägerin habe auch nicht beweisen können, dass sie den Zeugen Cannavaro von einer Verpflichtung Modestes überzeugt habe. Denn dieser habe nach seiner Aussage das Interesse an Modeste ohnehin nie verloren gehabt. Außerdem sei unklar geblieben, inwiefern der Geschäftsführer der Klägerin hinsichtlich der Machbarkeit des Transfers konkrete „Überzeugungsarbeit“ geleistet haben sollte. Zudem sei das Oberlandesgericht Köln nicht davon überzeugt, dass der Trainer bei der Spielerwahl eine Schlüsselrolle eingenommen habe. Er habe bei der Auswahl neuer Spieler den Clubchef des chinesischen Vereins zwar beraten, aber letztlich dessen Entscheidungen folgen müssen.

Aufgrund dieses Hinweisbeschlusses hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen, so dass die Entscheidung des Landgerichts Köln nun rechtskräftig ist.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 02.07.2020 – 24 U 7/20

 

  1. LG Köln, Urteil vom 10.12.2019 –  21 O 205/18 []

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