Erschließungsbeiträge für die Strasse von 1983/1984

Wieder mal eine Entscheidung aus der Nachbarstadt:

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Stadt Wuppertal im Jahr 2014 für den bereits in den Jahren 1983/84 erfolgten Ausbau einer Straße keine Erschließungsbeiträge in Höhe von jeweils ca. 3.500,- Euro mehr erheben durfte

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Grundstückseigentümer nämlich klar vorhersehen können, ob er für sein Grundstück (noch) kommunale Abgaben bezahlen muss. Eine solche Vorhersehbarkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Stadt mehr als 30 Jahre nach der für den Grundstückseigentümer äußerlich erkennbaren vollständigen technischen Herstellung einer Straße Erschließungsbeiträge erhebt. Die betreffene Straße in Wuppertal war bereits im Mai 1984 technisch vollständig hergestellt. Die Fahrbahn und die Gehwege waren vollständig ausgebaut, die Straßenbeleuchtung installiert und die Straßenentwässerung gewährleistet. Die Stadt kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dass über die technische Herstellung hinaus rechtliche Voraussetzungen für die Beitragserhebung geschaffen werden mussten.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachen die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 04.07.2016 – 12 K 6288/14, 12 K 6462/14

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