Die Frage, ob Städte bei der Überschreitung von gewissen – wie auch immer gemessenen – Grenzwerten von Stickstoffdioxid Fahrverbote verhängen müssen, ist schon lange Thema gerichtlicher Entscheidungen. Wir hatten z.B. hier über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kön berichtet, welches die Auffassung vertrat, dass die Stadt Köln ein zonenbezogenes Fahrverbot einführen müsse.
Auf die Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nun mitgeteilt, dass am 09. und 10.05.2019 (beginnend jeweils um 10:00 Uhr) ein öffentlicher Beweis- und Erörterungstermin in der Sache Köln betreffend1 – auch bzgl. der Entscheidungen hinsichtlich anderer Städte in NRW2 – stattfindet.
Ziel aller Klagen der „Deutschen Umwelthilfe“ ist, dass die jeweiligen Luftreinhaltepläne ausreichende Maßnahmen anordnen, damit die Grenzwerte für Stickstoffdioxid so schnell wie möglich eingehalten werden. Umstritten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob und inwieweit zur Erreichung dieses Ziels Durchfahrtverbote für (Diesel)Fahrzeuge angeordnet werden müssen.
Das Oberverwaltungsgericht Münster will offensichtlich in eine umfangreiche Beweisaufnahme auch hinsichtlich des Sinn und Zwecks eintreten. Es hat nämlich schon angekündigt, dass es in dem Beweis- und Erörterungstermin um grundlegende Fragen gehen wird, weshalb verschiedene Sachverständige gehört werden sollen.
Am 09.05.2019 werden insbesondere folgende Fragen erörtert:
• Aufstellung der Messstellen (Kriterien, Auswirkung der Variationsbreite auf Messergebnisse)
• Welche Möglichkeiten bestehen, um den Individualverkehr zu reduzieren?
• Steuerung der Verkehrsströme (z.B. Verflüssigung durch Ampelschaltungen)
• Kontrollmöglichkeiten bei Durchfahrtverboten
Für diesen Tag sind folgende Sachverständige geladen worden:
• Frau Dr.-Ing. Christiane Schneider (AVISO GmbH, Aachen)
• Herr Dr.-Ing. Andreas Brandt (LANUV NRW)
• Herr Dr. Klaus Vogt (LANUV NRW)
• Herr Dipl.-Ing. Jochen Richard (Planungsbüro Richter-Richard, Aachen)
Am 10.05.2019 wird es insbesondere um folgende Fragen gehen:
• Zweck der Grenzwerte? Welche Studien, Überlegungen und Wertungen liegen den Grenzwerten für Stickstoffdioxid zu Grunde?
• Welche Gesundheitsgefahren drohen bei Überschreitung des Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxid? Wie ist dies in Abhängigkeit von der Dauer der Überschreitung zu sehen? Bedeutung für die Luftreinhaltepläne?
• Welche Kriterien sind bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen?
• Welche Bedeutung hat die am 12. April 2019 in Kraft getretene 13. Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes?
Für diesen Tag sind folgende Sachverständige geladen worden:
• Frau Prof. Dr. med. Barbara Hoffmann (Universität Düsseldorf)
• Frau Prof. Dr. Annette Peters (Direktorin des Instituts für Epidemiologie am Helmholtz Zentrum München)
• Frau Marion Wichmann-Fiebig (Abteilungsleiterin beim Bundesumweltamt)
• Herr Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. Alexander S. Kekulé (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg)
• Herr Prof. Dr. med. Dieter Köhler (Schmallenberg)
Oberverwaltungsgericht Münster, Pressemitteilung vom 17.04.2019
- OVG Münster – 8 A 4775/18 – Vorinstanz: VG Köln, Urteil vom 08.11.2018- 13 K 6684/15 [↩]
- OVG Münster – 8 A 2851/18 – Vorinstanz: VG Aachen, Urteil vom 08.06.2018 – 6 K 2211/15; OVG Münster – 8 A 4774/18 – Vorinstanz: VG Köln, Urteil vom 08.11.2018 – 13 K 6682/15 [↩]