Fall Grönemeyer: Urteil gegen Paparazzi rechtskräftig

Am 21.12.2015 kam es auf dem Flughafen Köln-Bonn zu einem Aufeinandertreffen der als Fotografen von einer auf sogenannte Promifotos spezialisierten Agentur beauftragten Angeklagten und Herrn Herbert Grönemeyer, den die Angeklagten durch das Fotografieren seiner Begleiterin provozieren und dessen Reaktion sie mit einer Videokamera festhalten wollten.

Wenig später erstatteten die Angeklagten Strafanzeige, in der sie bewusst wahrheitswidrig angaben, Herr Grönemeyer habe den einen Angeklagten geschlagen, gewürgt und verletzt sowie den anderen Angeklagten grundlos und ohne dass dieser sich eines Angriffs versah mit einer Tasche geschlagen (was u.a. zu einer Augenverletzung geführt habe), sodann ebenfalls gewürgt und auf den Boden gedrückt. Ferner haben sie die Geschehnisse am Flughafen in einem diesbezüglichen Zivilverfahren als Zeugen bewusst unwahr dargestellt.

Das Landgericht Köln hat die beiden Angeklagten wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) jeweils zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) jeweils zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt1.

Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichteten Revisionen beider Angeklagter nun verworfen. Das Urteil ist damit gegen beide Angeklagten rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2019 – 2 StR 292/19

 

 

  1. LG Köln, Urteil vom 07.03.2019 – 101 KLs 7/17 []

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