Wir hatten schon darüber berichtet, dass die Anklage gegen den Boxer Felix Sturm zugelassen wurde und ein Antrag auf Haftverschonung abgelehnt wurde.
Nun hat das Oberlandesgericht Köln die (weitere) Haftbeschwerde des Boxers Felix Sturm verworfen. Die Untersuchungshaft bleibt aufrecht erhalten. Die Möglichkeit einer Entlassung bei Zahlung einer Kaution besteht nicht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln besteht bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Steuerdelikte ein dringender Tatverdacht. Darüber hinaus sieht der Senat den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben an. Der Beschuldigte habe zwar vor seiner Festnahme mit seiner Familie zuletzt in Deutschland gelebt. Zuvor habe er sich aber über Jahre in mehreren europäischen Ländern aufgehalten. Da er auch über die Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina verfüge, würde er gegebenenfalls von dort nicht im Rahmen der Rechtshilfe ausgeliefert.
Rechtsmittel gegen diesem Beschluss sind nicht gegeben.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.05.2019 – 2 Ws 261/19
Anmerkung:
Bedauernswert ist, dass sich die Pressestelle des Oberlandergerichts Köln zu folgendem Hinweis genötigt sah:
„Der Senat hat lediglich einen dringenden Tatverdacht und eine Fluchtgefahr bejaht. Für den Beschuldigten gilt unverändert die Unschuldsvermutung.“
Das sollte eigentlich jedem klar denkenden Menschen, der unsere Rechtsordnung auch nur ansatzweise kennt, bewußt sein.