Fortdauer der Untersuchungshaft für Geiselnehmer im Kölner Hauptbahnhof

Am 15.10.2018 kam es im Kölner Hauptbahnhof zu einer Geiselnahme, die bundesweit für Aufsehen sorgte. Berichtet hat hierüber u.A. die Zeit.

Das Landgericht Köln hat nun die Haftbeschwerde des mutmaßlichen Angreifers zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist nach Auffassung der Staatsanwaltschaft, des Amtsgerichts Köln und nun auch des Landgerichts Köln dringend verdächtig, sich durch einen Angriff auf ein Schnellrestaurant und eine Apotheke im Kölner Hauptbahnhof am 15.10.2018 wegen versuchten Mordes in mehreren Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Geiselnahme strafbar gemacht zu haben. Er befindet sich derzeit aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Köln in Untersuchungshaft.

Die hiergegen gerichtete Haftbeschwerde hat das Landgericht Köln zurückgewiesen und damit den Haft-befehl des Amtsgerichts bestätigt. Der dringende Tatverdacht sei auch mit der Beschwerdebegründung nicht angegriffen worden. Der besondere Haftgrund der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO, liege unzweifelhaft vor, weil bei dem Beschuldigten – trotz seines angeschlagenen Gesundheitszustands – auch eine Fluchtgefahr bestehe.Es besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass er einen Dritten dazu veranlassen könnte, ihm zur Flucht zu verhelfen. Im Übrigen sei eine ausreichende medizini-sche Versorgung des Beschuldigten in der Untersuchungshaft möglich. Andere Unterbringungsmöglichkeiten, etwa Rehabilitationskliniken, die zu einer Aufnahme des Beschuldigten bereit wären, sind weder ersicht-lich, noch von der Beschwerdebegründung aufgezeigt worden, auch weil der Beschuldigte nicht krankenversichert ist. Angesichts der gravierenden Tatvorwürfe hält das Landgericht Köln die Untersuchungshaft unzweifelhaft für verhältnismäßig

Landgericht Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 111 Qs 65/18

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