Geschäftsführer des NRW-Baubetriebes rechtskräftig verurteilt

Es wird immer wieder gerne dagegen gewettert, dass die Justiz gegen den unbestritten vorhandenen Filz in der Verwaltung nicht ausreichend vorgehe.

Zugute halten muss man der Justiz, dass es erst einmal zu einem Verfahren kommen muss. In einem Fall gegen den ehemaligen Geschäftsführer des NRW-Baubetriebes war das der Fall.

Auch, wenn es sich hier nicht um einen Fall aus Köln handelt, könnte der auch in Köln spielen – oder? Natürlich nur theoretisch ?!

Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten T., den ehemaligen Geschäftsführer des NRW-Baubetriebs, wegen Bestechlichkeit jeweils in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt1.

Der Mitangeklagte M. ist wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit und Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden1.

Der Bundesgerichtshof hat die gegen ihre Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf war der Angeklagte T. von Mai 2001 bis Oktober 2010 Geschäftsführer des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB), zuletzt mit einem Jahresgehalt von 232.000 Euro. Während dieser Zeit war er als verbeamteter Leitender Postdirektor beurlaubt. Die ihm in der Geschäftsführerfunktion bekannt gewordenen Informationen über anstehende Bauprojekte gab er unbefugt an seinen langjährigen Bekannten, einen als unseriös geltenden Makler weiter. Dieser nutzte in Absprache mit dem Angeklagten T. die Erkenntnisse, um die Kosten des Ankaufs der für die Bauprojekte benötigten Grundstücke für den BLB in die Höhe zu treiben. Der Angeklagte T. veranlasste die Zahlung dieser Kosten, im Fall des Bauprojektes Düsseldorfer Justizzentrum u.a. eine Entschädigungszahlung von etwa 3 Millionen Euro und im Fall des Neubauprojekts Fachhochschule Düsseldorf eine dem Kaufpreis verdeckt aufgeschlagene Provisionszahlung in Höhe von etwa 2 Millionen Euro. Von den so erwirtschafteten Geldern erhielt der Angeklagte plangemäß jeweils einen Anteil. Auch der Mitangeklagte M., der im Fall des Bauprojekts Justizzentrum in die Verteilung der Gelder eingebunden war, erhielt eine Summe zum eigenen Verbrauch. In einem weiteren Fall gab der Angeklagte T. Einzelheiten zu einem Kaufangebot betreffend das Landesbehördenhaus Bonn an seinen Bekannten weiter. Dieser versuchte dann gemäß einem gemeinsamen Tatplan, von dem ihm über den Angeklagten T. bekannt gemachten Bieter eine Abfindungszahlung zu erhalten. Hierfür spiegelte er dem Bieter über eine Strohfrau vor, dass ein tatsächlich gar nicht existierender weiterer Bieter auf ein Mitbieten verzichte. Der Bieter erkannte die Täuschung und zahlte nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2018 – 1 StR 401/17

  1. LG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2017 – 018 KLs-85 Js 61/10-1/15 [] []

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