Die IHK Köln will ihren bisherigen Hauptsitz im Gebäude „Unter Sachsenhausen 10.26“ verlassen und ein Objekt in Köln-Mülheim kaufen.
Im Rahmen ihrer Vollversammlung vom 12.12.2019 wurde beschlossen, dass die IHK Köln den bereits ausgehandelten Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks in Köln-Mülheim notariell beurkunden lassen darf.
Ein Mitglied wandte sich gegen diesen Beschluss im Wege eines Eilverfahrens an das Verwaltungsgericht Köln.
Der Antrag wurde zurückgewiesen.
Im Einzelnen:
Die IHK Köln nutzt als Hauptsitz derzeit das Gebäude „Unter Sachsenhausen 10-26“. Auf ihrer Sitzung am 01.10.2019 verwarf die Vollversammlung der IHK aus Kostengründen den bis dahin angedachten Plan einer Sanierung des Gebäudes und favorisierte eine Neubaulösung. In der Folge wurde ein Kaufvertrag für ein Objekt in Köln-Mülheim ausgehandelt, den die Vollversammlung auf ihrer Sitzung am 12.12.2019 mehrheitlich annahm.
Mit ihrem am 16.12.2019 bei Gericht eingegangenen Eilantrag begehrte die Antragstellerin, von einer Beurkundung abzusehen, bis über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Vollversammlung vom 12.12.2019 entschieden worden sei. Der Beschluss sei rechtswidrig, weil ihr Informationsrecht als Mitglied der Vollversammlung im Vorfeld der Beschlussfassung verletzt worden sei. So sei der Kaufvertragsentwurf den Mitgliedern der Vollversammlung nicht im Volltext übermittelt worden. Es habe nur die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Räumlichkeiten eines Notariats bestanden. Dort habe man die Einsichtnahme auf ein Zeitfenster von einer Stunde begrenzt und die Anfertigung von Kopien untersagt. Der Beschluss verstoße weiter gegen Vergaberecht und die Finanzierung sei nicht gesichert.
Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt.
Es hat zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin sei in ihrem organschaftlichen Informationsrecht nicht verletzt worden. Es habe keine Pflicht bestanden, ihr den Kaufvertragsentwurf vollständig zu übermitteln. Die Möglichkeit der Einsichtnahme sei eine ermessensgerechte Entscheidung gewesen, von der sie schließlich auch Gebrauch gemacht habe. Die zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig gebliebenen konkreten Umstände der Einsichtnahme hätten die Antragstellerin faktisch nicht daran gehindert, Informationen über den Vertragsentwurf zu erlangen. Ferner gebe es kein organschaftliches Recht eines Mitglieds der Vollversammlung auf objektive Rechtmäßigkeitskontrolle von Beschlüssen der Vollversammlung, so dass den behaupteten vergaberechtlichen Verstößen und der fehlenden Finanzierungsgrundlage nicht nachgegangen werden müsse.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 18.12.2019 – 1 L 2605/19
ECLI:DE:VGK:2019:1218.1L2605.19.00