Über die Entwendung von Hochzeitgeschenken und die Haftung eines Hotels durfte nun das Landgericht Köln entscheiden.
Die Klägerin und ihr Ehemann waren Gäste in einem von der Beklagten betriebenen Luxushotel, um in einem nahegelegenen Restaurant mit einer Vielzahl von Gästen ihre Hochzeit zu feiern. Während des Aufenthalts war das Fahrzeug des Ehemannes von Mitarbeitern auf einem hoteleigenen Parkplatz abgestellt worden. Am Abend vor der Abreise wurde das Gepäck der Eheleute bereits im Zimmer abgeholt und in das Fahrzeug verladen. Am nächsten Morgen mussten sie jedoch feststellen, dass das Gepäck entwendet worden war.
Die Klägerin machte nun vor dem Landgericht Köln geltend, es sei von der Beklagten zugesichert worden, dass das Fahrzeug und die darin befindlichen Gepäckstücke besonders überwacht würden. Dies sei auch im Hinblick auf den Wert von Fahrzeug und Gepäckinhalt – darunter angeblich zur Hochzeit geschenkte Schmuckstücke im Wert von über 50.000,- € – erklärt worden. Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatzansprüche wegen aus dem Pkw ihres Ehemannes entwendeter Gegenstände geltend.
Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen.
Eine Haftung der Beklagten aus § 701 BGB scheide schon deshalb aus, weil die Ersatzpflicht aus dieser Norm sich gemäß § 701 Abs. 4 BGB ausdrücklich nicht auf Fahrzeuge sowie auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, erstrecke.
Dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und der Beklagten andererseits ein Verwahrungsvertrag betreffend die in den Pkw verladenen Gegenstände zustande gekommen ist, habe die Klägerin nicht zu beweisen vermocht.
Eine Haftung der Beklagten aus einem Verwahrungsvertrag käme nur in Betracht, wenn insoweit eine individualvertraglich getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen wäre1. Dass insoweit eine ausdrückliche Zusage vonseiten eines Mitarbeiters der Beklagten – entgegen der ausdrücklichen Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten – gegeben worden wäre, hat die Klägerin bereits nicht zu beweisen vermocht. Eine solche Zusage ist insbesondere auch der Aussage des Zeugen T nicht zu entnehmen. Er hat den Vorgang so dargestellt, als wenn die Beklagte sozusagen als Serviceleistung auf eigene Veranlassung hin das Gepäck aus dem Zimmer der Eheleute abgeholt und im Pkw des Ehemannes verstaut habe. Der Zeuge T hat angegeben, dass er und seine Ehefrau im Zeitpunkt der Abholung des Gepäckes nicht auf dem Zimmer gewesen seien. Nach Rückkehr von einem Essen im Hotel der Beklagten hätten er und seine Ehefrau beim Betreten des Zimmers festgestellt, dass das Gepäck abgeholt worden sei. Dies sei in seinen Augen in Ordnung gewesen und man habe sich zu Bett begeben. Schon im Termin ist dem Zeugen vorgehalten worden, dass insoweit weder das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten noch sein eigenes Verhalten nachvollziehbar sei. Angesichts des Umstandes, dass sich in dem Gepäck Schmuckstücke im Wert von über 50.000,00 € befunden haben sollen, ist es nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass die Eheleute damit einverstanden gewesen sein wollen, dass ohne eine diesbezügliche Anweisung ihrerseits das Gepäck geholt worden war. Legt man die Aussage des Zeugen T zugrunde, so wusste er bei Betreten des Zimmers nicht einmal, wo denn überhaupt das Gepäck abgeblieben war. Nach seinen Angaben konnte er nicht einmal wissen, ob das Gepäck im Pkw oder woanders, z.B. in der Nähe der Rezeption, eingelagert worden war. Die Aussage des Zeugen ist im Übrigen auch mit dem eigenen Sachvortrag in der Klageschrift nicht in Einklang zu bringen. Dort lässt die Klägerin selbst vortragen, dass das Gepäck von einem Mitarbeiter der Beklagten im Zimmer abgeholt worden sei „mit dem Bekunden, dieses bereits im Pkw zu verladen“. Ein diesbezügliches „Bekunden“ kann der Zeuge aber nur vernommen haben, wenn er im Zimmer anwesend war. Darüber hinaus hat die Klägerin vortragen lassen, dass „die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann zugesichert hatte, dass das Fahrzeug und die sich darin befindlichen Gepäckstücke nicht zuletzt im Hinblick auf Wert von Pkw und Gepäckinhalt besonders überwacht würden“. Wie eine solche Zusicherung gemacht worden sein soll, wenn bei Abholung des Gepäcks niemand im Zimmer gewesen sein will, ist bereits nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus würde eine solche Zusicherung auch voraussetzen, dass der Mitarbeiter der Beklagten positive Kenntnis von dem angeblich wertvollen Inhalt der Gepäckstücke gehabt haben müsste. Schon unter diesem Gesichtspunkt sind die Angaben des Zeugen T zu dem Vorgang der Verladung des Gepäckes insgesamt nicht nachvollziehbar.
Im Gegensatz dazu hat der Zeuge D glaubhaft bekundet, dass bei der Abholung des Gepäcks die Eheleute auf dem Zimmer gewesen seien. Sie, die Mitarbeiter der Beklagten, würden nicht einfach dort erscheinen, um Gepäckstücke abzuholen. Der Zeuge hat auch glaubhaft bekundet, dass er keine Kenntnis von dem angeblich wertvollen Inhalt der Gepäckstücke hatte. Schon von daher bestand für ihn auch keinerlei Anlass, irgendwelche Angaben zu einer angeblich sicheren Verwahrung der Gepäckstücke im Pkw abzugeben. Nach alledem kann von dem Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages zwischen den Parteien nicht ausgegangen werden.
Das Landgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 19.12.20082 Folgendes ausgeführt:
„Ein Hotelbesitzer haftet nicht für einen Einbruchdiebstahl in ein auf einem Hotelparkplatz abgestelltes Kraftfahrzeug eines Hotelgastes, wenn im zu entscheidenden Fall keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung die Annahme rechtfertigen, dass der Hotelbetreiber mit dem rechtsgeschäftlichen Willen handelte, über die das bloße Zurverfügungstellen eines Parkplatzes hinaus Kundenfahrzeuge durch geeignete Kontrollmaßnahmen vor rechtswidrigen Zugriffen Dritter zu schützen.“.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 01.06.20013 ausgeführt, dass dann, wenn in einem Urlauberparkhaus in Flughafennähe ein abgestelltes Kfz entwendet wird, der Kfz-Eigentümer von dem Parkhausbetreiber keinen Schadensersatz verlangen könne, weil es an einem Verwahrungsvertrag fehle. Daran ändere auch nichts das Vorhandensein eines „Pförtnerhäuschens“ und einer Videokamera.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte bei der Klägerin und ihrem Ehemann auch nicht den ihr zurechenbaren Anschein erweckt, sie übernehme die Verantwortung für eine sichere Abstellung der Kfz auf dem Platz vor dem Hotel. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieser Parkplatz abgesperrt ist. Selbst wenn man dem eine Bedeutung beimessen würde, könnte daraus allenfalls gefolgert werden, dass die Beklagte dafür einstehen will, dass das Fahrzeug selbst nicht von dem Hotelplatz durch Unbefugte entfernt wird. Keinesfalls rechtfertigen diese Umstände aber die Annahme, dass die Beklagte auch dafür einstehen will, dass keine Gegenstände aus einem Fahrzeug entwendet werden. Da geübte Trickdiebe heutzutage in der Lage sind, in kürzester Zeit einen Pkw zu öffnen, bedarf es schon besonderer Umstände, die es rechtfertigen, dass ein Hotelier auch für den Inhalt eines auf seinem Parkplatz abgestellten Pkws die Haftung übernehmen will. Dafür sind vorliegend aber keine zureichenden Anhaltspunkte gegeben.
Ob darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ggf. wegen eines ganz überwiegenden Mitverschuldens sogar insgesamt ausgeschlossen sein könnte, bedarf angesichts der obigen Ausführungen keiner abschließenden Entscheidung. Angesichts des Umstandes, dass die Hochzeit nach türkischer Sitte in einem großen Rahmen in einem Lokal unmittelbar neben dem Hotel gefeiert worden war, mussten die Klägerin und ihr Ehemann auch davon ausgehen, dass eine Vielzahl von Personen Kenntnis von diesem Ereignis genommen hatten. Der Zeuge T hat selbst angegeben, dass es Sitte sei, dass bei einer türkischen Hochzeit die Braut aus dem Familienkreis mit zum Teil teuren Schmuckstücken beschenkt werde. Unter diesen Umständen kann es nur als leichtsinnig bezeichnet werden, diesen Schmuck nicht im Hotelsafe oder jedenfalls zumindest auf dem Hotelzimmer zu verwahren, sondern diesen Schmuck – insoweit von der Beklagten bestritten – in die Koffer zu packen, die über Nacht zum Teil sichtbar auf der Rückbank im Auto gelagert wurden. Dass der Diebstahl dieser Schmuckstücke aus dem Pkw – deren Vorhandensein im Gepäck hier zugunsten der Klägerin unterstellt – für die Klägerin persönlich einen herben Verlust nicht nur finanziell darstellt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und auch sehr bedauerlich. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin eine diesbezügliche Haftung der Beklagten nicht hat zu beweisen vermocht.
Landgericht Köln, Urteil vom 12.05.2016 – 22 O 285/15
- OLG Naumburg, Urteil vom 22.08.2002 – 4 U 103/02 [↩]
- LG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2008 – 22 S 306/08 [↩]
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2001 – 14 U 255/00 [↩]