Die gerichtlichen Auseinandersetzungen in Sachen Hambacher Forst gehen weiter.
Nun hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage einer Anwohnerin auf Gewährung von Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz abgewiesen.
Die Klägerin, die Mitbegründerin der Bürgerinitiative „Buirer für Buir“ ist, hatte bei der Bezirksregierung Arnsberg Akteneinsicht beantragt. Dabei wollte sie die aktuellen Zulassungsunterlagen der Haupt- und Sonderbetriebspläne des Tagebaus Hambach einsehen. Sie wollte wissen, welche Flächen des Hambacher Forsts für die Rodung zu welcher Zeit freigegeben würden. Zudem hatte sie Einsicht beantragt in die Unterlagen betreffend die im Vorfeld genehmigten Untersuchungsbohrungen, Einrichtungen von Grundwassermessstellen etc. und die Zulassung des zweiten Rahmenbetriebsplans und nachfolgende Sonder- und Hauptbetriebspläne bzw. Kartenmaterial, aus dem hervorgeht, an welcher Stelle und voraussichtlich wann die ursprüngliche A4 überschritten wird.
Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Arnsberg unter Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen ab.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Köln erhoben. Sie macht geltend, dass sie als Umweltschützerin und Anwohnerin die begehrten Informationen benötige, um zu den Planungen und Umsetzungen Stellungnahmen abgeben zu können. Sie werde die Informationen nicht an Personen weitergeben, die diese zu illegalen Zwecken nutzen könnten. Es liege auch ein überwiegendes Interesse an einer Bekanntgabe vor, weil es vorliegend um umfassende Auswirkungen des Tagebaus auf die Umwelt und die Anwohner gehe.
Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt.
Es hat zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich der konkreten Standorte von Brunnen und Wasserinfrastruktureinrichtungen und hinsichtlich der konkreten Zeitabläufe von Rodungen und der Inanspruchnahme der ursprünglichen A4 seien die Informationen zu Recht nicht erteilt worden. Denn bei einer Bekanntgabe dieser Informationen würde die öffentliche Sicherheit gefährdet, da bei Kenntnis dieser Daten gezielte Anschläge auf Brunnen und Betriebsfahrzeuge erleichtert würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es in der Vergangenheit zu zahlreichen Anschlägen auf das Betriebsgelände der RWE Power AG und auch zu Brandanschlägen auf Wasserinfrastruktureinrichtungen gekommen sei. Es komme bei der Beurteilung nicht auf die Person der Klägerin an. Angesichts dieser massiven Gefahren überwiege auch nicht das Interesse an einer Bekanntgabe. Hinsichtlich der übrigen Unterlagen hat die Klägerin Akteneinsicht (zum Teil unter Schwärzungen) erhalten.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20.09.2018 – 13 K 7211/16