Wir hatten hier über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln berichtet, mit der eine einstweilige Anordung gegen die Räumung der Baumhäuser abschlägig beschieden wurde.
Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW am Folgetag bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat es abgelehnt, die Räumung eines Baumhauses im Hambacher Forst bis zum endgültigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorläufig zu untersagen. Der Antragsteller, der angibt, ein im Hambacher Forst errichtetes Baumhaus zu bewohnen, hatte beim Verwaltungsgericht Köln vorläufigen Rechtsschutz gegen die mündliche Räumungsanordnung der Stadt Kerpen begehrt. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln am 13.09.2018 ab.1
Dagegen legte der Antragsteller am selben Tage abends Beschwerde ein und beantragte zugleich, ihm durch eine so genannte Zwischenentscheidung bis zur abschließenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde Schutz vor der Vollziehung der Räumungsanordnung zu gewähren. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht Münster durch unanfechtbaren Beschluss abgelehnt.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Münster ausgeführt, das Verwaltungsgericht Köln habe den Rechtsschutzantrag des Antragstellers voraussichtlich zu Recht abgelehnt.
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Räumungsanordnung müsse allerdings in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dem Klageverfahren vorbehalten bleiben.
Eine allgemeine folgenorientierten Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus. Auf das Versammlungsrecht nach Art. 8 GG könne er sich voraussichtlich nicht berufen. Die Verfassung gewährleiste nur das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dies treffe auf die „Waldbesetzer“ im Hambacher Forst nicht zu. Im Bereich des Waldes sei es zu einer Vielzahl auch schwerer Straftaten insbesondere zum Nachteil von Polizisten und Mitarbeitern der RWE gekommen. Nach den zurzeit verfügbaren Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass die „Besetzerszene“ durch Gewalttäter oder solche Personen geprägt werde, die Gewaltanwendung billigten. Hiervon ausgehend sprächen für eine sofortige Vollziehung der Räumungsanordnung nicht nur die Gefahren für die Bewohner der Baumhäuser unter Gesichtspunkten des Brandschutzes und einer mangelnden Sicherung vor Stürzen in die Tiefe, die die beteiligten Behörden in den Vordergrund gestellt hätten, sondern vor allem das öffentliche Interesse am Schutz der Polizisten und der RWE-Mitarbeiter vor weiteren gefährlichen Angriffen auf Leib und Leben. Die zahlreichen Baumhäuser im Hambacher Forst seien jedenfalls Rückzugs- und Aufenthaltsorte für gewaltbereite „Waldbesetzer“, die für die Polizei nur unter erheblicher Gefahr zugänglich seien. Schon deshalb überwiege das öffentliche Interesse an ihrer Räumung das private Interesse des Antragstellers, in dem Baumhaus verbleiben zu können.
Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 14.09.2018 – 7 B 1354/18
- VG Köln, Beschluss vom 13.09.2018 – 23 L 2060/18 [↩]