Hambacher Forst – Rodungen vorläufig gestoppt

Wir hatten hier darüber berichtet, dass das Verwaltungsgericht Köln einem Eilantrag des BUND NRW e.V. z.T. nicht stattgegeben hat, mit dem begehrt wurde, vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Rechtmässigkeit des Hauptbetriebsplans 2015-2017 des Braunkohletagebaus Hambach (und den damit einhergehenden Rodungen) Gebrauch zu machen, zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung ist der BUND in die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster gegangen.

Da aber auch eine Entscheidung in sog. Eilverfahren durchaus „länger“, will sagen: Monate und mehr, dauern können, gibt es die Möglichkeit, eine Zwischenentscheidung zu beantragen, sozusagen eine vorläufige Regelung im einstweiligen Rechtsschutz – man nennt es auch „Hängebeschluss“.

Dies hat der BUND NRW e.V. getan und das Oberverwaltungsgericht Münster hat dem Antrag heute stattgegegeben und das Land Nordrhein-Westfalen vorläufig verpflichtet sicherzustellen, dass die RWE Power AG ab heute 18.00 Uhr von weiteren Rodungs- und Abholzungsmaßnahmen im Hambacher Forst absieht.

Die Zwischenentscheidung sei, so das Oberverwaltungsgericht Münster zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes angesichts der Komplexität des Sachverhalt und der sich stellenden Rechtsfragen sowie zur Vermeidung irreversibler Zustände erforderlich.

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 28.11.2017 – 11 B 1362/17

 

 

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