Zeichnet sich nach einem nun seitens des Oberverwaltungsgericht Münster unterbreiteten Vorschlag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein vorläufiger Friede in der verfahrenen Sache „Hambacher Forst“ ab?
Nachdem wir über das einstweilige Rechtsschutzverfahren berichtet hatten, in dem das Verwaltungsgericht Köln den Antrag zurückgewiesen und das Oberverwaltungsgericht Münster selbigem in einer Zwischenentscheidung (vorläufig) stattgegeben hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Münster nun einen Vergleichsvorschlag unterbreitet:
Darin ist vorgesehen, dass die RWE Power AG bis zum 31.12.2017 keine weiteren Abholzungs- und Rodungsmaßnahmen in dem streitbefangenen Gebiet im Hambacher Forst durchführt und das beklagte Land ein Sachverständigengutachten dazu einholt, ob die bewaldete Fläche mit Blick auf die Bechsteinfledermaus die Kriterien für ein FFH-Gebiet erfüllt.
Zur Begründung des nunmehr in dem Eilbeschwerdeverfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlags, für dessen Annahme eine Frist bis zum 15.12.2017 gilt, hat das Oberverwaltungsgericht Münster ausgeführt:
Die Erfolgsaussichten der Beschwerde des BUND ließen sich wegen der schwierigen von den Beteiligten aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen, die sie allein seit dem 24.11.2017 in mehrere hundert Seiten umfassenden Schriftsätzen und Anlagen erörtert hätten, im Eilverfahren nicht abschließend klären. Da die Ablehnung der Beschwerde die Schaffung irreversibler Fakten zur Folgen habe, erscheine es sachgerecht, das Beschwerdeverfahren mit dem Vergleich zu beenden. Der BUND hatte insbesondere geltend gemacht, der Zulassung des Hauptbetriebsplans würde das überwiegende öffentliche Interesse der Vermeidung der Zerstörung eines potentiellen FFH-Gebietes entgegenstehen, weil der Hambacher Wald vor allem im Hinblick auf die dortigen Vorkommen der Bechsteinfledermaus durch das Land NRW der EU-Kommission hätte gemeldet werden müssen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat angenommen, es sei nicht ausgeschlossen, dass insoweit eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten sei, die die Bindungswirkung des 2. Rahmenbetriebsplans von 1995 einschränke. Es dürften gewichtige fachliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Existenz eines FFH-Gebiets im Hambacher Wald nicht von vornherein ausschlössen. Mit Blick darauf, dass die Zerstörung eines die FFH-Kriterien erfüllenden Gebiets durch Rodung unzulässig sei, dürfte es unerlässlich sein, bis zur Klärung der offenen Rechts- und Tatsachenfragen von weiteren Rodungsmaßnahmen abzusehen.
OVG Münster, Pressemitteilung vom 01.12.2017 – 11 B 1362/17