Husten-Zeichen bei Bridge-Weltmeisterschaft und das Verbandsrecht vor dem Landgericht Köln

Die Zivilgerichte haben auch immer wieder über Vereinsstrafen oder Verbandsstrafen zu entscheiden.

Aktuell hatte das Landgericht Köln über ein lebenslanges Teilnahmeverbot zweier international erfolgreicher Kartenspieler zu entscheiden.

Die Kläger nahmen als Team an der von dem beklagten Weltverband veranstalteten Bridge-Weltmeisterschaft in Asien teil. Hierzu wurden sie von dem ebenfalls beklagten nationalen Bridge-Verband gemeldet. Zunächst verlief das Turnier für die Kläger erfolgreich. Sie errangen den Weltmeistertitel. Doch die Freude währte nicht lange. Der Weltverband warf den Klägern im Anschluss vor, während des Finalspiels durch Hustenzeichen und Gesten Informationen über die von ihnen gehaltenen Karten ausgetauscht zu haben. Ein anderer Turnierspieler habe den Husten-Code bemerkt und der Wettkampfleitung gemeldet.
Die Disziplinarkommission des Weltverbandes urteilte hart: ein lebenslanges Teilnahmeverbot an internationalen Turnieren für die beiden Kläger als Team sowie für jeden von ihnen ein 10-jähriges Einzel-Teilnahmeverbot. Der Weltmeistertitel wurde ihnen ebenfalls aberkannt. Das Disziplinargericht des nationalen Verbandes übernahm diese Sanktionen und erklärte sie auch für den nationalen Bereich als verbindlich.

Das Landgericht Köln stellte nun fest:

Unabhängig von der Frage, ob die Kläger tatsächlich einen regelwidrigen Husten-Code verwendeten, seien die Sperren des nationalen Verbandes unverhältnismäßig. Angesichts der Tatsache, dass die Kläger zum Zeitpunkt ihrer Sperre bereits über 60 bzw. über 70 Jahre alt gewesen sind, stelle sich auch die 10-jährige Einzelsperre als nahezu lebenslange Sperre dar. Zwar liege durchaus ein gravierender Regelverstoß vor. Da es sich allerdings um einen erstmaligen Verstoß in jahrzehntelangen Bridgespieler-Karrieren handele, sei es unangemessen, diesen unmittelbar mit der höchstmöglichen Strafe zu sanktionieren.

Vor diesem Hintergrund erklärte das Landgericht das Urteil des nationalen Disziplinargerichts für unwirksam und stellte fest, dass der nationale Verband den Klägern etwaige durch die Sperren verursachte Schäden zu ersetzen hat. Gegen den internationalen Verband wies das Landgericht die Klage hingegen ab. Hinsichtlich der vom Weltverband verhängten Sanktionen hätten die Kläger vorrangig den Internationalen Sportgerichtshof („CAS“) anrufen müssen.
Landgericht Köln, Urteil – 31 O 448/14

Pressemitteilung vom 31.03.2017

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