Irgendwann muss mit Erschliessungsbeiträgen Schluss sein

Grundstückseigentümer trifft es immer hart, wenn Städte Erschliessungsbeiträge geltend machen. Spannend wird es, wenn Städte viele Jahre nach entsprechenden Arbeiten bzw. viele Jahre nach dem Beginn oder gar dem Ende von Arbeiten Erschliessungsbeiträge bei Anwohnern geltend machen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat nun entschieden, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Jahr 2017 für die Herstellung eines Teils der Straße Heckelsbergplatz in Bonn-Beuel rechtswidrig war.

Spätestens im Jahr 1986 hatten zuletzt Bauarbeiten an dem betroffenen Straßenteil („Hauptzug und Garagenstraße mit Stichweg zur Treppenanlage“) stattgefunden. Sein baulicher Zustand ist seitdem unverändert. Erschließungsbeiträge konnten u.a. deshalb nicht zeitnah erhoben werden, weil die Ecke einer Garage auf einem Anliegergrundstück in den Gehweg hineinragt und nach dem ursprünglichen Gestaltungskonzept von 1978 eigentlich hätte abgebrochen werden müssen. Im August 2016 beschloss die Bezirksvertretung Beuel, stattdessen das ursprüngliche Gestaltungskonzept an den tatsächlichen Ausbauzustand anzupassen. Nachdem zwischenzeitlich auch die weiteren rechtlichen Voraussetzungen wie etwa die Widmung im Januar 2015 erfüllt worden waren, erließ die Stadt Bonn im Juni 2017 die angefochtenen Beitragsbescheide.

Zahlreiche Anwohner hatten hiergegen Klage erhoben und geltend gemacht, eine Beitragserhebung nach so langer Zeit sei rechtswidrig.

Dem ist das Verwaltungsgericht Köln gefolgt.

Es hat zur Begründung ausgeführt, nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine Beitragserhebung aus Gründen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit jedenfalls nach mehr als 30 Jahren seit Entstehen der sogenannten Vorteilslage ausgeschlossen. Für deren Eintritt sei maßgeblich, wann der Vorgang in tatsächlicher Hinsicht für die Beitragspflichtigen ohne Weiteres erkennbar als abgeschlossen zu betrachten sei. Das sei regelmäßig mit der Erfüllung des Bauprogrammes der Fall. Auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen wie etwa der Widmung komme es nicht an.

Hier sei die Vorteilslage bereits 1986 und entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erst mit der Erfüllung des Bauprogrammes mit dem Anpassungsbeschluss 2016 eingetreten. Denn die Anlieger hätten nach Abschluss der Bauarbeiten im Jahr 1986 nicht ohne Kenntnis der Verwaltungsvorgänge und rechtliche Erwägungen erkennen können, dass der Ausbauzustand von der Beklagten nicht als endgültig angesehen worden sei.

Das Veraltungsgericht Köln hat gegen die Urteile die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 27.08.2019 – 17 K 10264/17 u.a.

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