Ein als „Culatello di Parma“ in Deutschland vertriebener Schinken darf nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln so nicht weiter verkauft werden, da es sich um eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Produktbezeichnung „Prosciutto di Parma“ handele.
Geklagt hatte die Vereinigung italienischer Hersteller von Parmaschinken, die schon in erster Instanz vor dem Landgericht Köln mit ihrer Klage Erfolg hatte.
Das Oberlandesgericht Köln musste sich bei der Entscheidung mit den Details der italienischen Schinkenherstellung befassen. Während „Prosciutto di Parma“ eine seit vielen Jahren europaweit geschützte Ursprungsbezeichnung ist, trifft dies auf die aus der gleichen Region stammende Schinkenart „Culatello di Parma“ nicht zu. Bei beiden Produkten handelt es sich um aufgeschnittene Rohschinkenscheiben aus der Hinterkeule eines Schweins. „Culatello“ enthält aber u.a. mit Pfeffer und Knoblauch Zutaten, die bei „Prosciutto di Parma“ nicht zugelassen sind, und darf daher unter dieser Bezeichnung nicht vertrieben werden.
Der Streit drehte sich insbesondere um die Frage, ob der verklagte Hersteller durch die Verwendung der Produktbezeichnung „Culatello di Parma“ unzulässig auf den geschützten Begriff „Prosciutto di Parma“ anspielt, was nach der einschlägigen Norm des europäischen Rechts (Art. 13 der EU-Verordnung Nr. 1151/2012) nicht erlaubt ist. Eine Anspielung ist danach selbst dann verboten, wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist. Da es sich um einen europaweiten Schutz handelt, kommt es auf die sog. Verkehrsauffassung des „europäischen Verbrauchers“ an.
Bei einer umfassenden Gesamtabwägung kam das Oberlandesgericht Köln zu dem Schluss, dass das konkret von der Klage betroffene Produkt mit dieser Bezeichnung und Verpackung unzulässig auf „Prosciutto di Parma“ anspiele. Dafür spreche u.a. die Ähnlichkeit der Produktbezeichnungen und die starke Ähnlichkeit der Produkte, welche für den Verbraucher substituierbar seien. Außerdem spreche die Ähnlichkeit der Produktetiketten dafür, dass die Beklagte bewusst auf die geschützte Bezeichnung „Prosciutto die Parma“ anspiele. Auch wenn keine Verwechselungsgefahr bestehe, werde beim Verbraucher durch Verpackung, Etikettierung und Produktbezeichnung doch gedanklich ein Bezug zu der Ware hergestellt, die die geschützte Angabe „Prosciutto die Parma“ trage.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zugelassen, unter anderem, da höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, wie sich der europäische Verbraucher bestimmt.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18.01.2019 – 6 U 61/18