Jecke im Sunnesching sind nicht per se zu laut …

… jedenfalls ist es irrelevant, wenn sie laut sind, wenn solche Veranstaltungen nicht öfter als 18 Mal im Jahr vorkommen. Und dass diese Zahl im Jahr 2021 – erst recht die Beeinträchtigung auf seinem Grundstück – überschritten werde, hatte ein Bürger nicht darlegen können, so dass die Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ in den Bonner Rheinauen am 27.08.2022 nach heutiger Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln stattfinden darf.

In dem entschiedenen Eilverfahren hatte sich ein Anwohner gegen die von der Bundesstadt Bonn erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ in den Bonner Rheinauen gewandt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Anzahl der jährlich zulässigen 18 „seltenen Ereignisse“ nach dem sog. Freizeitlärmerlass NRW überschritten sei.

Den Eilantrag lehnte das Gericht ab, weil es offen sei, ob die zumutbare Geräuschbelastung auf dem Grundstück des Anwohners an mehr als 18 Tagen jährlich überschritten werde. Bei der Beurteilung stellen sich schwierige Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die im Eilverfahren nicht geklärt werden können und der Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat deshalb eine von dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung vorgenommen.

Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht Köln berücksichtigt, dass zu der karnevalistischen Großveranstaltung, die zum vierten Mal in Bonn stattfinden soll, 30.000 Besucherinnen und Besuchern erwartet werden. Das Verwaltungsgericht Köln führte aus, dass das Interesse an der Durchführung der am Wochenende und nicht zu Ruhezeiten stattfindenden Großveranstaltung, die bereits seit längerer Zeit feststeht, höher zu gewichten ist als die individuellen Interessen des Anwohners an der Einhaltung der Immissionsrichtwerte auf seinem auf der gegenüberliegenden Rheinseite befindlichen Grundstück.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 25.08.2022 – 9 L 1374/22

Hinweis:

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. Es bleibt abzuwarten, ob de Anwohner Beschwerde noch einlegt.

 

 

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