Kein Demonstrationszug „Erdogan not welcome – keine schmutzigen Deals mit der Türkei“ in Köln

Irgendwann ist Schluss – so könnte man die Entscheidung der Veraltungsgerichts Köln auch übertiteln, die heute ergangen ist.

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag eines Anmelders einer Demonstration auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt.

Das Polizeipräsidium Köln hatte dem Antragsteller die Auflage erteilt,  nicht – wie beantragt – morgen einen Demonstrationszug von der Deutzer Werft zum Neumarkt und zurück zu veranstalten. Dem Antragsteller war es danach nur erlaubt, auf der Deutzer Werft in Köln eine Kundgebung mit dem Thema „Erdogan not welcome – keine schmutzigen Deals mit der Türkei“ durchzuführen.

Dagegen hat der Antragsteller gestern Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, sein Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit werde verletzt, wenn er den geplanten Demonstrationszug von der Deutzer Werft zum Neumarkt und zurück nicht durchführen dürfe.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, das Verbot eines Demonstrationszuges sei rechtmäßig. Der Besuch des türkischen Staatspräsidenten führe für die Polizei Köln zu einer ganz erheblichen Belastung, nachdem die Einzelheiten des Besuchs nicht abgestimmt worden und weiterhin zum Teil unbekannt seien. Zusätzlich habe Ditib als Veranstalter des Besuchs ohne Absprache mit der Polizei eine weitere Veranstaltung an der Zentralmoschee in Köln-Ehrenfeld organisiert, zu der bis zu 25.000 Besucher erwartet würden. Ferner fänden zahlreiche Standkundgebungen in der Innenstadt statt, so dass die Polizei Köln trotz der Unterstützung durch die Polizei anderer Bundesländer und des Bundes alle Kräfte benötige, um die Sicherheit des türkischen Staatspräsidenten zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund sei eine Sicherung des Demonstrationszuges nicht möglich. Hinzu komme, dass durch den geplanten Demonstrationsweg eine Hauptverkehrsachse blockiert würde, die die Polizei für eigene Einsätze, die Feuerwehr und die Rettungsdienste freihalten müsse.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 28.09.2018 – 20 L 2201/18

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